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Pilot/Eigentümer-Instandhaltung unter Teil-ML: Rechte, Pflichten und praktische Umsetzung

Zuletzt aktualisiert am 14. April 2025
Die Allgemeine Luftfahrt in Europa profitiert von vereinfachten Regelungen, die es Piloten und Eigentümern ermöglichen, bestimmte Instandhaltungsarbeiten an ihren Luftfahrzeugen selbst durchzuführen. Diese Möglichkeit ist im Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geregelt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und praktischen Aspekte der Pilot/Eigentümer-Instandhaltung.

Rechtlicher Rahmen: Teil-ML der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ​

Teil-ML wurde eingeführt, um die Instandhaltungsanforderungen für bestimmte Luftfahrzeuge der Allgemeinen Luftfahrt zu vereinfachen. Er gilt für ELA1- und ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht kommerziell betrieben werden. Die Verordnung erlaubt es Piloten und Eigentümern, unter bestimmten Bedingungen Instandhaltungsarbeiten selbst durchzuführen, ohne eine zertifizierte Instandhaltungsorganisation beauftragen zu müssen.​

Die European Union Aviation Safety Agency (EASA) stellt zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen sogenannte Acceptable Means of Compliance (AMC) und Guidance Material (GM) bereit. Diese Dokumente bieten praktische Anleitungen zur Umsetzung der Vorschriften, sind jedoch rechtlich nicht bindend. Sie dienen als empfohlene Vorgehensweisen, von denen abgewichen werden kann, sofern die gesetzlichen Anforderungen dennoch erfüllt werden.​


Voraussetzungen für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ​

Piloten und Eigentümer, die Instandhaltungsarbeiten selbst durchführen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:​

  • Qualifikation: Der Pilot oder Eigentümer muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die spezifischen Instandhaltungsarbeiten sicher und korrekt durchzuführen.​
  • Verantwortung: Der Pilot oder Eigentümer trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und die anschließende Freigabe des Luftfahrzeugs zum Betrieb.​
  • Dokumentation: Alle durchgeführten Arbeiten müssen detailliert dokumentiert und im Bordbuch oder einem entsprechenden Instandhaltungsnachweis festgehalten werden.​
  • Instandhaltungsprogramm: Die Arbeiten müssen im Einklang mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs stehen.​

Umfang der zulässigen Instandhaltungsarbeiten ​

Nicht alle Instandhaltungsarbeiten dürfen von Piloten oder Eigentümern selbst durchgeführt werden. Die EASA hat eine Liste von zulässigen Aufgaben veröffentlicht, die typischerweise einfache und routinemäßige Arbeiten umfassen, wie:​

  • Wechsel von Öl und Ölfilter​
  • Austausch von Zündkerzen​
  • Wechsel von Luftfiltern​
  • Einfache elektrische Reparaturen, wie der Austausch von Glühbirnen​
  • Spannungsprüfung der Batterie​

Komplexere Arbeiten, insbesondere solche, die sicherheitsrelevante Systeme betreffen, müssen von zertifizierten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden.​


Dokumentation und Freigabe ​

Nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten muss der Pilot oder Eigentümer eine Freigabebescheinigung ausstellen, die bestätigt, dass die Arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften durchgeführt wurden und das Luftfahrzeug wieder betriebsbereit ist. Diese Bescheinigung sollte folgende Informationen enthalten:​

  • Beschreibung der durchgeführten Arbeiten​
  • Datum der Durchführung​
  • Name und Unterschrift des ausführenden Piloten oder Eigentümers​
  • Verweis auf das entsprechende Instandhaltungsprogramm​

Die Dokumentation muss sorgfältig aufbewahrt werden, da sie bei Überprüfungen durch die Luftfahrtbehörden vorgelegt werden muss.​


Bedeutung für die Allgemeine Luftfahrt ​

Die Möglichkeit der Pilot/Eigentümer-Instandhaltung bietet mehrere Vorteile:​

  • Kosteneinsparungen: Durch die Eigenleistung können Wartungskosten reduziert werden.​
  • Flexibilität: Piloten und Eigentümer können Wartungsarbeiten unabhängig von den Verfügbarkeiten externer Dienstleister durchführen.​
  • Technisches Verständnis: Die direkte Auseinandersetzung mit dem eigenen Luftfahrzeug fördert das technische Verständnis und die Sensibilität für den Zustand des Flugzeugs.​

Allerdings erfordert diese Verantwortung auch ein hohes Maß an Sorgfalt und Fachkenntnis, um die Sicherheit des Flugbetriebs nicht zu gefährden.​


Weiterführende Ressourcen ​

Für detaillierte Informationen und spezifische Anleitungen empfiehlt es sich, die folgenden Ressourcen zu konsultieren:​DAeC

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014: EUR-LexEUR-Lex

Luftfahrt-Bundesamt (LBA): Pilot/Eigentümer-InstandhaltungLBA+2LBA+2LBA+2

EASA: Acceptable Means of Compliance and Guidance MaterialAviation Stack Exchange+2EASA+2EASA+2


Quellverweise:
LBA

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