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NFL 2025-1-3452 – Neue Verfahren bei Funkausfall im deutschen Luftraum: Bekannte Risiken, klare Vorgaben

Zuletzt aktualisiert am 14. April 2025
Zum 1. Mai 2025 tritt eine umfassend überarbeitete Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) in Kraft, die das Verhalten bei einem Ausfall der Funkverbindung während des Fluges regelt. Die neue Vorschrift basiert auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und konkretisiert unter anderem den EU-Rechtsrahmen gemäß Anhang SERA.14083 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012. Die Neuregelung dient der Vereinheitlichung und Klarstellung bestehender Verfahren, insbesondere bei Flügen unter Instrumentenflugregeln (IFR).

Warum sind Funkausfall-Verfahren so wichtig?

Ein Funkausfall zählt zu den klassischen Störfällen im Luftverkehr. Trotz moderner Technik ist ein solcher Ausfall nicht völlig ausgeschlossen – sei es durch technische Defekte, Stromprobleme an Bord oder äußere Einflüsse wie elektromagnetische Störungen. Damit die Flugsicherung und andere Verkehrsteilnehmer dennoch kalkulierbare Abläufe erwarten können, sind standardisierte Verfahren unerlässlich.


Grundsätze bei Funkausfall

Gemäß der neuen Bekanntmachung gelten folgende Kernpunkte:

  1. Verfahren nach SERA.14083: Der Pilot hat beim Funkausfall grundsätzlich entsprechend den in SERA.14083 definierten Verfahren zu handeln.
  2. Flugregelwechsel (IFR → VFR): Kann der geplante Übergang von Instrumenten- auf Sichtflugregeln am Zielort nicht wie vorgesehen erfolgen, muss zu einem Ausweichflugplatz oder – wenn das nicht sicher möglich ist – zu einem geeigneten anderen Flugplatz ausgewichen werden. Dabei ist auf einer veröffentlichten Streckenführung zu einem für diesen Flugplatz festgelegten Anfangsanflugfix zu fliegen. Die weiteren für den Ausfall der Funkverbindung geltenden Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln sind -soweit anwendbar- zu befolgen.
  3. Übungsabschnitte im Flugplan: Nicht ausdrücklich freigegebene Übungsteile wie Anflüge oder Holdingverfahren gelten im Fall eines Funkausfalls als gestrichen.

Neue und präzisierte Verfahren im Detail

Die neue Bekanntmachung enthält mehrere spezifische Anweisungen, die künftig im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlicht werden und durch den Flugberatungsdienstleister einzuarbeiten sind:

1. Übergänge in den Endanflug

Wenn der Pilot bereits eine TRANSITION- oder DIRECT-Freigabe erhalten hat, muss er nach Ausfall der Funkverbindung sofort den Transponder-Code Mode A 7600 aktivieren und dem freigegebenen Verfahren folgen – inklusive aller Höhen-, Kurs- und Geschwindigkeitsvorgaben. Das gilt auch für Anflüge, bei denen Radar-Vektoren in ein standardisiertes Verfahren überführt werden.

2. RNAV-STARs ohne Holdingverfahren

Für die Verkehrsflughäfen Erfurt-Weimar (EDDE), Memmingen (EDJA) und Nürnberg (EDDN) gilt:

  • Falls keine weitere Freigabe vorliegt: Einstieg in das veröffentlichte Holdingverfahren am STAR-Anfang, Absinken zur Mindestwartehöhe und anschließend Fortsetzung auf der veröffentlichten STAR mit Standard-Instrumentenanflug.
  • Wenn eine weitergehende Freigabe bestand oder bereits erfolgt war: Fortsetzung gemäß der erhaltenen Clearance über Wegpunkte, ggf. direkter Endanflug.

3. Spezifische Verfahren an Großflughäfen

Frankfurt am Main (EDDF):

  • Für RNAV 1/RNP 1-Verfahren: Nach Freigabe unter FL130 → Weiterflug auf Standard-Arrival; andernfalls Einstieg ins Holding bei bestimmten Wegpunkten (SPESA, MAMBU etc.).
  • Nach Passieren definierter Wegpunkte → Absinken auf 4.000 ft, Einleitung des Anflugs über IAF DF626 oder DF654.
  • Nach Go-Around ohne spezifisches Missed-Approach-Verfahren: Vorrangig Anflug auf Piste 07R/25L, andernfalls 07C/25C.

Leipzig/Halle (EDDP):

  • Vor den Initial-Fixpunkten (YAWOY, LUXBO, KOJEC, GOXLI): Bei fehlender Freigabe auf oder unter FL080 → Einstieg ins Holding und Sinkflug auf FL080.
  • Nach Passieren dieser Punkte: Fortsetzung auf der Einflugstrecke unter Beibehaltung der letzten genehmigten Höhe; ab definierten Wegpunkten (DP427, DP422 etc.) → Absinken auf 5.000 ft MSL.

Bedeutung für Piloten und Betreiber

Die Neuregelung schafft größere Rechtssicherheit für Piloten, insbesondere im Umgang mit komplexen IFR-Verfahren und bei Großflughäfen mit umfangreichen Luftraumstrukturen. Die klare Definition, wie zu verfahren ist – abhängig vom Flugstatus, von bereits erteilten Freigaben und veröffentlichten Standardverfahren – stellt sicher, dass alle Beteiligten im Falle eines Kommunikationsausfalls wissen, was zu erwarten ist.


Was sich ändert

Während viele der beschriebenen Verfahren bereits in Form von „best practices“ existierten, werden sie nun:

  • verbindlich in das Luftfahrthandbuch Deutschland übernommen,
  • standardisiert und flugplatzspezifisch präzisiert,
  • teilweise mit neuen Optionen und zusätzlichen Szenarien erweitert, z. B. für die RNAV-Verfahren in Leipzig/Halle.

Fazit: Standardisierung für mehr Sicherheit

Mit der Neufassung der Bekanntmachung zum Funkausfall trägt das BAF der zunehmenden Komplexität im deutschen und europäischen Luftraum Rechnung. Sie erleichtert den Piloten das richtige Verhalten in Ausnahmesituationen und ermöglicht den Fluglotsen eine besser vorhersehbare Luftraumnutzung. Damit ist die Regelung ein zentraler Baustein für die Sicherheit, Effizienz und Resilienz im kontrollierten Flugverkehr.

Die Veröffentlichung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und hebt zugleich die bisherigen NfLs 2024-1-3242 und 2025-1-3452 auf. Weitere Informationen und die vollständige Bekanntmachung sind über die Website des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung oder das AIP Deutschland abrufbar.


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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