Neue temporäre ED-R-Gebiete im Norden Deutschlands
Piloten, die regelmäßig in Norddeutschland unterwegs sind, sollten seit Mitte Juni einen genauen Blick auf aktuelle NOTAMs und Luftraumdarstellungen werfen. Mit der Einrichtung der beiden neuen Flugbeschränkungsgebiete „ED-R Eickhofer Heide“ und „ED-R Siedener Moor“ ist ein weiterer Bereich entstanden, in dem der Luftverkehr zeitweise erheblichen Einschränkungen unterliegt.
Die beiden Gebiete befinden sich im Zuständigkeitsbereich des Fluginformationsgebiets Bremen und wurden zunächst bis zum 31. Dezember 2026 eingerichtet. Anders als dauerhaft veröffentlichte Flugbeschränkungsgebiete werden sie jedoch nicht permanent aktiviert. Ihre tatsächliche Nutzung erfolgt jeweils nur nach vorheriger Bekanntgabe per NOTAM.
Damit entsteht für Piloten die Notwendigkeit, die Aktivierungszeiten vor jedem Flug sorgfältig zu prüfen.
Warum Flugbeschränkungsgebiete eingerichtet werden
Flugbeschränkungsgebiete gehören seit vielen Jahren zu den etablierten Instrumenten des Luftverkehrsmanagements. Sie werden eingerichtet, wenn bestimmte Aktivitäten einen besonderen Schutz vor anderem Luftverkehr erfordern oder wenn Sicherheitsinteressen dies notwendig machen.
Typische Beispiele sind militärische Übungen, Flugvorführungen, Luftfahrtveranstaltungen, Erprobungsprogramme, Staatsbesuche oder Einsätze mit erhöhtem Sicherheitsbedarf.
Der Zweck besteht dabei nicht darin, den Luftverkehr unnötig einzuschränken, sondern Konflikte zwischen verschiedenen Luftraumnutzern zu vermeiden und ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten.
Gerade bei Flugvorführungen oder Demonstrationen können sich Luftfahrzeuge in Flugzuständen bewegen, die von den üblichen Verfahren des regulären Luftverkehrs deutlich abweichen. Aus diesem Grund wird der betroffene Luftraum temporär für andere Nutzer gesperrt.
Die beiden neuen Gebiete im Überblick
Das größere der beiden Gebiete trägt die Bezeichnung „ED-R Eickhofer Heide“.
Es erstreckt sich vom Boden bis 3.500 Fuß MSL und umfasst einen vergleichsweise weitläufigen Bereich im norddeutschen Raum. Aufgrund seiner vertikalen Ausdehnung kann es insbesondere für VFR-Piloten relevant werden, die auf typischen Reiseflughöhen unterwegs sind.
Das zweite Gebiet „ED-R Siedener Moor“ reicht vom Boden bis 1.500 Fuß MSL und deckt einen kleineren Bereich ab. Obwohl die Höhenbegrenzung niedriger liegt, kann auch dieses Gebiet insbesondere für Platzrundenverkehr, Schulungsflüge und lokale VFR-Verbindungen von Bedeutung sein.
Beide Gebiete sind täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang aktivierbar.
Aktivierung erfolgt nur per NOTAM
Ein wichtiger Aspekt für die Praxis ist die Tatsache, dass die Gebiete nicht dauerhaft aktiv sind.
Die Veröffentlichung legt ausdrücklich fest, dass die tatsächliche Nutzung jeweils vorab per NOTAM bekannt gemacht wird. Für Piloten bedeutet dies, dass die bloße Existenz der ED-Rs noch nicht automatisch zu einer Sperrung führt.
Erst die Aktivierung durch ein entsprechendes NOTAM macht die Beschränkungen wirksam.
Damit wird einmal mehr deutlich, wie wichtig eine sorgfältige NOTAM-Prüfung vor jedem Flug ist. Moderne Flugplanungsprogramme wie SkyDemon, ForeFlight, Garmin Pilot oder andere elektronische Flight Bags stellen solche Informationen heute meist automatisch dar. Dennoch bleibt es Aufgabe des verantwortlichen Piloten, die Informationen zu überprüfen und in die Flugplanung einzubeziehen.
Welche Flüge betroffen sind
Während der Aktivierung gelten weitreichende Einschränkungen.
Grundsätzlich sind sämtliche Flüge innerhalb der Gebiete untersagt. Dies betrifft sowohl bemannte Luftfahrzeuge als auch Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme.
Damit fallen unter die Regelung nicht nur Motorflugzeuge und Hubschrauber, sondern auch Drohnenbetreiber, Modellflieger und andere Luftraumnutzer.
Für die Allgemeine Luftfahrt bedeutet dies, dass aktive ED-R-Gebiete grundsätzlich umflogen werden müssen, sofern keine besondere Genehmigung vorliegt.
Ausnahmen für bestimmte Einsatzflüge
Wie bei vielen Flugbeschränkungsgebieten existieren auch hier Ausnahmeregelungen.
Von den Beschränkungen ausgenommen werden können insbesondere:
- Einsatzflüge der Bundeswehr
- Polizeiflüge
- Rettungs- und Katastrophenschutzeinsätze
- Ambulanzflüge
- Flüge der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung mit unbemannten Luftfahrtsystemen
Darüber hinaus können im Einzelfall Durchfluggenehmigungen durch die zuständige Flugsicherungsstelle erteilt werden.
Anfragen hierzu können direkt über den Sprechfunk gestellt werden. Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt jedoch stets von der aktuellen Nutzungssituation und den Sicherheitsanforderungen ab.
Quellverweise:
NFL
