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NFL 2025-1-3752 und 3755 – Temporäre Flugbeschränkungen und RMZ/TMZ in Hamburg zum Nordseegipfel

Zuletzt aktualisiert am 18. Januar 2026
Am 26. Januar 2026 treten im Raum Hamburg umfangreiche Luftverkehrsmaßnahmen in Kraft. Anlass ist der Nordseegipfel, zu dem Delegationen aus mehreren Staaten erwartet werden. Aus Sicherheitsgründen werden ein zeitlich befristetes Flugbeschränkungsgebiet (ED-R „Hamburg“) sowie eine großflächige Radio- und Transponderpflichtzone (RMZ/TMZ „Hamburg“) eingerichtet. Diese Kombination betrifft sowohl den zivilen Sichtflugverkehr als auch unbemannte Luftfahrzeuge. Der folgende Artikel erklärt die Hintergründe, legt räumliche und zeitliche Ausdehnung dar und zeigt auf, was für Pilotinnen und Piloten der Allgemeinen Luftfahrt zu beachten ist.

Hintergrund der Maßnahme

Großveranstaltungen mit politischem Charakter werden in Deutschland seit vielen Jahren durch temporäre Luftraumregelungen ergänzt, um den Schutz der Veranstaltungsteilnehmer sicherzustellen. Dabei arbeiten Bundes- und Landesbehörden sowie die DFS eng zusammen. Für den Nordseegipfel in Hamburg wurde entschieden, sowohl im Nahbereich des Veranstaltungsortes als auch im erweiterten Umfeld den Luftverkehr zu reglementieren. Solche Maßnahmen waren bereits bei früheren politischen Treffen, NATO-Tagungen oder Gipfeln üblich und erfolgen nach festen rechtlichen Vorgaben.

ED-R „Hamburg“: komplettes Flugverbot im Kernbereich

Der sensibelste Bereich wird durch ein vorübergehendes Flugbeschränkungsgebiet abgedeckt. Dieses ist rechtlich als ED-R definiert und wird an einem festen Koordinatenpunkt zentriert.

Die wichtigsten Öffnungsparameter lauten:

  • Kreisradius von 3 NM um den Referenzpunkt im Stadtgebiet
  • Vertikalbereich vom Boden bis Flugfläche 100
  • Gültigkeit am 26. Januar 2026 von 08:00 bis 23:00 UTC

Innerhalb dieses Kernbereichs sind alle Flüge verboten. Das betrifft sowohl bemannte Luftfahrzeuge als auch Drohnen und Flugmodelle. Nur wenige Ausnahmen sind zugelassen, etwa:

  • Staatsluftfahrzeuge im direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung
  • Einsatzflüge von Bundeswehr und Polizei
  • Rettungs- und Katastrophenschutz
  • Ambulanzflüge
  • IFR-Flüge mit speziellen Sicherheitsauflagen

Nicht erlaubt sind Foto-, Video-, Vermessungs- und Trainingsflüge – selbst wenn sie nach Instrumentenflugregeln durchgeführt würden. VFR-Durchfluggenehmigungen werden grundsätzlich nicht erteilt. Verstöße werden strafrechtlich verfolgt, da es sich um eine sicherheitsrelevante Maßnahme handelt.

RMZ/TMZ „Hamburg“: erweiterte Überwachung im Umfeld

Im weiteren Umfeld des ED-R wird eine Radio- und Transponderpflichtzone eingerichtet. Diese Zone dient dazu, den Luftverkehr kontrollierbar zu halten und sicherheitsrelevante Abfragen im erweiterten Luftraum zu erleichtern.

Ihre Eigenschaften lauten:

  • Radius 12 NM um denselben Referenzpunkt
  • Vertikalbereich vom Boden bis zur Untergrenze des Luftraums C Hamburg
  • Gültigkeit am 26. Januar 2026 von 08:00 bis 23:00 UTC

Im Gegensatz zum ED-R handelt es sich nicht um ein Flugverbot, sondern um eine Melde- und Überwachungspflicht. VFR-Piloten müssen:

  • den Funkkanal POLICE INFO nutzen
  • eine Erstmeldung mit Position, Höhe und Absicht abgeben
  • dauerhaft Hörbereitschaft halten
  • den Transpondercode A6317 ausstrahlen
  • den Ausflug aus der Zone melden

Wichtig ist: Auch wenn die Bodenfunkstelle nicht antwortet, besteht Meldepflicht weiter. Die Ein- und Ausflugsmeldungen müssen dennoch abgegeben werden.

Ausgenommen sind lediglich Polizei-, Rettungs- und Ambulanzflüge sowie Drohnen und Flugmodelle bis 120 Meter über Grund. IFR-Flüge sind nicht betroffen.

Auswirkungen auf die Allgemeine Luftfahrt

Für Pilotinnen und Piloten ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen:

  • Sorgfältige Flugplanung ist zwingend erforderlich.
  • VFR-Sichtflüge rund um Hamburg sind im genannten Zeitfenster nur mit Funk und Transponder zulässig.
  • Schul-, Foto- oder Trainingsflüge sind im Kernbereich verboten und im Umfeld unpraktisch.
  • Unbemannte Luftfahrzeuge dürfen im ED-R gar nicht und in der RMZ/TMZ nur eingeschränkt betrieben werden.
  • Nicht ausgerüstete Luftfahrzeuge (ohne Transponder oder ohne Funk) müssen das Gebiet meiden.
  • Flugschulen und Charterbetriebe sollten Kunden rechtzeitig informieren, um Zwischenfälle zu vermeiden.

Wer eine Ein- oder Durchflugabsicht im Bereich des ED-R verfolgt, muss dies vorab bei der Polizei anmelden und benötigt eine individuelle Freigabe. Ob diese erteilt wird, liegt im Ermessen der Behörden.

Praktische Hinweise für die Vorbereitung

Für den Flugbetrieb in solchen Situationen hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

  • rechtzeitige NOTAM-Abfrage vor jedem Start
  • Ergänzung der Routenplanung um Ausweichgebiete
  • Prüfung des Transponders inklusive Code-Modus
  • Funkausrüstung testen und Frequenzen notieren
  • bei Bedarf alternative Flugtage auswählen
  • VFR-Schlenker oder Umwege einplanen

Zusätzlich ist wichtig zu wissen, dass der Hamburger Luftraum bereits ohne Gipfel durch Kontrollzonen, Anflugverfahren und den Verkehr am Flughafen Hamburg vergleichsweise strukturiert ist. Die zusätzlichen Beschränkungen machen ihn für VFR-Verkehr noch enger.

Fazit

Der Nordseegipfel am 26. Januar 2026 führt zu deutlichen temporären Einschränkungen rund um Hamburg. Die Kombination aus ED-R und RMZ/TMZ ist in Deutschland kein Einzelfall, folgt bekannten Sicherheitsmustern und betrifft vor allem den zivilen Sichtflugverkehr sowie unbemannte Luftfahrzeuge. Für die Allgemeine Luftfahrt bedeutet dies vor allem eines: saubere Vorbereitung, zuverlässige Ausrüstung und zeitgerechte Informationsbeschaffung. Wer diese Punkte berücksichtigt, kann Konflikte vermeiden und bleibt rechtlich sowie operationell auf der sicheren Seite.


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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