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NFL 2025-1-3441 – Temporäre Flugbeschränkung über Rostock: Neue ED-R-Zone für militärische Operationen im Juni 2025

Zuletzt aktualisiert am 5. April 2025
Mit Wirkung vom 30. Mai bis 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ein vorübergehendes Flugbeschränkungsgebiet im Fluginformationsgebiet Bremen eingerichtet. Die entsprechende Verfügung wurde auf Grundlage von § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erlassen und betrifft einen Bereich nördlich von Rostock. Die Bekanntmachung erfolgte über die Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2025-1-3441) und ergänzt die bereits bestehenden Flugbeschränkungsgebiete in Norddeutschland. Das neue Gebiet trägt die Bezeichnung „ED-R Rostock“ und steht vermutlich in Zusammenhang mit einer militärischen Übung oder einem spezialisierten Einsatz der Bundeswehr.

Ziel der Maßnahme: Schutz während spezieller Flugbetriebsphasen

Temporäre Flugbeschränkungen wie ED-R-Zonen („Restricted Areas“) sind in Deutschland und Europa ein bewährtes Mittel, um spezielle Luftfahrttätigkeiten räumlich abzusichern. Ob es sich im konkreten Fall um militärische Manöver, spezielle Flugerprobungen oder Luftsicherheitsmaßnahmen handelt, wird in der Bekanntmachung selbst nicht näher erläutert. Aufgrund der ausdrücklichen Ausnahmegenehmigungen für militärische und staatliche Luftfahrzeuge ist jedoch ein Einsatz mit Bezug zur Bundeswehr sehr wahrscheinlich.


Technische Details der Zone ED-R Rostock

Seitliche Begrenzung:

  • Zentrum: 54°15′27″ N, 12°10′10″ O
  • Radius: 1 nautische Meile (ca. 1,85 km) um den Bezugspunkt

Vertikale Begrenzung:

  • Erde (GND) bis 1.000 Fuß über Grund (AGL)
    → Das entspricht etwa 300 Metern Höhe über dem Gelände

Zeitliche Wirksamkeit:

  • Beginn: 30. Mai 2025, 00:00 Uhr UTC
  • Ende: 6. Juni 2025, 23:59 Uhr UTC
    → Gültigkeit also über einen Zeitraum von sieben Tagen

Flugbetrieb innerhalb des ED-R-Gebiets

Verboten sind sämtliche Flüge, einschließlich:

  • bemannter VFR- und IFR-Flüge,
  • Flüge mit Flugmodellen,
  • Betrieb von Drohnen (UAS, Unmanned Aircraft Systems).

Ausgenommen von der Sperrung sind:

  • militärische Luftfahrzeuge und solche im Auftrag der Bundeswehr,
  • Staatsluftfahrzeuge (z. B. Regierungs- oder diplomatische Maschinen),
  • Flüge der Polizei,
  • Rettungs- und Katastrophenschutzeinsätze,
  • Ambulanz- und medizinische Notfallflüge.

Wichtig: Es gibt keine Durchfluggenehmigungsmöglichkeit für zivile Luftfahrzeuge innerhalb des gesperrten Zeitraums. Flüge müssen den Luftraum weiträumig umplanen.


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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