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NFL 2025-1-3440 – Flugbeschränkungsgebiet „ED-R Lindenberg“: Temporäre Luftraumsperrung für Forschungszwecke

Zuletzt aktualisiert am 5. April 2025
Im Rahmen eines neuen wissenschaftlichen Forschungsprojekts hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine temporäre Flugbeschränkung für ein definiertes Gebiet im Fluginformationsgebiet Bremen erlassen. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Luftraums und der operativen Sicherheit während der Projektlaufzeit. Die Maßnahme wurde am 1. April 2025 durch eine Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2025-1-3440) veröffentlicht und ist ab dem 3. April 2025 wirksam.

Hintergrund und Rechtsgrundlage

Die Flugbeschränkung basiert auf § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Ziel ist es, im betroffenen Gebiet alle Flugbewegungen zu unterbinden, die nicht unmittelbar mit dem Forschungsprojekt in Zusammenhang stehen. Solche Sperrungen sind insbesondere in der wissenschaftlichen Erprobung neuer Systeme – etwa im Bereich Atmosphärenforschung, unbemannter Luftfahrtsysteme oder Sensorik – nicht unüblich und dienen dem Schutz der beteiligten Luftfahrzeuge und der öffentlichen Sicherheit.


Details zum Sperrgebiet „ED-R Lindenberg“

Bezeichnung des Gebietes: ED-R Lindenberg (Restricted Area)

Seitliche Begrenzung:

  • Zentrum: 52°12′33″ N, 14°07′13″ O (in der Nähe von Lindenberg, Brandenburg)
  • Radius: 1,3 nautische Meilen (ca. 2,4 km)

Vertikale Ausdehnung:

  • Tagsüber: vom Erdboden (GND) bis 5.500 Fuß über Meeresspiegel (AMSL)
  • Nachts (21:30 – 03:30 UTC): Ausdehnung bis FL075

Zeitliche Wirksamkeit:

  • Beginn: 03. April 2025, 00:00 Uhr UTC
  • Ende: 01. Oktober 2025, 23:59 Uhr UTC

Was ist erlaubt, was verboten?

Generelles Flugverbot:
In diesem Gebiet sind alle Flüge – bemannt oder unbemannt – untersagt, sofern sie nicht Teil des Forschungsprojekts sind.

Ausnahmen mit Genehmigung: Nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Flugsicherungsstelle dürfen folgende Flüge stattfinden:

  • Staatsluftfahrzeuge
  • Einsatzflüge der Streitkräfte
  • Polizeiflüge
  • Flüge im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz
  • Ambulanzflüge

Keine Durchfluggenehmigungen durch das BAF:
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) wird keine Durchfluggenehmigungen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 LuftVO erteilen.

Anfragen im Einzelfall:
In Ausnahmefällen kann über Sprechfunk bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Durchflugerlaubnis angefragt werden.


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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