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NFL 2025-1-3487 – Luftraumbeschränkungen über München: UEFA Champions League Finale 2025 führt zu temporärem Flugverbot

Zuletzt aktualisiert am 24. Mai 2025
Am 31. Mai 2025 richtet München das Finale der UEFA Champions League aus. Im Zuge der umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen hat das Bundesministerium für Verkehr ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet über der Allianz Arena festgelegt. Die Maßnahme betrifft Drohnen, Flugmodelle sowie alle Sichtflüge im betroffenen Luftraum.

Hintergrund: Großveranstaltungen im Fokus der Luftraumsicherheit

Das Champions League Finale zählt zu den weltweit bedeutendsten Sportereignissen und zieht jährlich zehntausende Zuschauer in die Austragungsstädte – sowie Millionen vor die Bildschirme. In diesem Jahr findet das Finale im Münchner Stadion statt, was umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen zur Folge hat – auch im Luftraum.

Derartige Veranstaltungen gelten als potenzielles Ziel von Störungen, Sabotageakten oder unerlaubten Überflügen durch Drohnen oder Kleinflugzeuge. Deshalb wird regelmäßig ein sogenanntes ED-R (Restricted Area) – ein Gebiet mit zeitlich befristeter Flugbeschränkung – eingerichtet.

ED-R „Arena München“ – Umfang und Dauer

Das nun festgelegte Flugbeschränkungsgebiet trägt die Bezeichnung ED-R Arena München und gilt für den Zeitraum vom 31. Mai 2025, 17:00 Uhr UTC bis zum 01. Juni 2025, 01:00 Uhr UTC. Das entspricht dem lokalen Zeitraum von 19:00 Uhr bis 03:00 Uhr MESZ.

Technische Parameter der Sperrzone:

  • Seitliche Begrenzung: Kreis mit einem Radius von 3 nautischen Meilen (NM) um die Koordinaten 48°13′12″N / 011°36′52″O – exakt im Bereich der Allianz Arena.
  • Vertikale Begrenzung: Von der Erdoberfläche (GND) bis Flugfläche FL100 (etwa 10.000 Fuß bzw. rund 3.000 Meter über Meeresspiegel).

In diesem Raum sind sämtliche Flüge untersagt, einschließlich solcher mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS).

Ausnahmen und genehmigte Aktivitäten

Von der Sperrung explizit ausgenommen sind lediglich:

  • Staatsluftfahrzeuge im direkten Zusammenhang mit dem UEFA-Event
  • Polizeiflüge und Flüge im Auftrag der Polizei
  • Rettungs- und Katastrophenschutzflüge
  • Ambulanzflüge
  • IFR-Flüge, d. h. Instrumentenflug nach Flugplan

Drohnenflüge außerhalb des 2-NM-Radius sind erlaubt, sofern sie unter den gesetzlichen Bestimmungen des § 21h LuftVO operieren und eine Flughöhe von 120 m AGL (über Grund) nicht überschreiten.

Nicht gestattet sind:

  • Trainingsflüge
  • Luftbild-, Vermessungs- und Videoflüge
  • Fotoaufnahmen, auch mit IFR-Zulassung

Anmeldung von berechtigten Sichtflügen

Berechtigte Flüge nach Sichtflugregeln (VFR), etwa durch Luftrettung oder Sondermissionen, sind vorab bei der Polizeihubschrauberstaffel Bayern über Funkfrequenz 135,600 MHz (POLICE INFO) anzumelden.

Während des gesamten Aufenthalts im ED-R müssen diese Flüge eine dauerhafte Hörbereitschaft auf dieser Frequenz gewährleisten. Eine Genehmigung zum Durchflug gemäß § 17 LuftVO wird nicht allgemein erteilt.

Bedeutung für Piloten und Drohnenbetreiber

Für die allgemeine Luftfahrt bedeutet das Flugverbot eine deutliche Einschränkung – insbesondere für Schulungsflüge, Rundflüge oder private Flugaktivitäten im Münchner Raum. Auch Drohnenpiloten müssen ihre Einsätze für den 31. Mai streng planen und ggf. verschieben.

Die Einrichtung solcher Sperrzonen ist jedoch in der internationalen Praxis bei sicherheitsrelevanten Großveranstaltungen üblich. Ähnliche Maßnahmen gab es zuletzt etwa bei:

Papstbesuchen oder politischen Gedenkfeiern

Staatsbesuchen und G7-Gipfeln

Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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