Alte Regelung sorgt noch immer für Missverständnisse
Wer bereits als Flugzeugpilot Erfahrung im Segelflugzeugschlepp gesammelt hat und anschließend auch mit einem Ultraleichtflugzeug schleppen möchte, könnte zunächst davon ausgehen, dass seine bisherige Flugerfahrung vollständig angerechnet wird. Schließlich unterscheiden sich die grundlegenden Anforderungen an einen sicheren Schleppbetrieb nicht plötzlich dadurch, dass das Schleppflugzeug luftrechtlich als Luftsportgerät und nicht als Flugzeug eingeordnet wird.
Genau an diesem Punkt kommt es in der Praxis jedoch immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen.
Teilweise wird noch auf die frühere NfL II-73/02 verwiesen. Diese ermöglichte es unter bestimmten Voraussetzungen, für den Erwerb einer UL-Schleppberechtigung auch Flugerfahrung auf Flugzeugen zu berücksichtigen. Für Piloten, die bereits eine entsprechende Schleppberechtigung auf Flugzeugen besaßen, war dies eine durchaus nachvollziehbare Erleichterung.
Diese frühere Regelung kann heute jedoch nicht mehr als Grundlage für die Erteilung einer UL-Schleppberechtigung herangezogen werden.
Entscheidend ist heute § 84 LuftPersV
Die maßgebliche Vorschrift findet sich heute in § 84 der Luftverkehrs-Personalverordnung. Dort sind die fachlichen Voraussetzungen für die Schleppberechtigung von Führern motorgetriebener Luftsportgeräte festgelegt.
Für das Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände ohne Fangschlepp verlangt § 84 Absatz 2 LuftPersV zunächst eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des entsprechenden Luftfahrerscheins.
Innerhalb dieser 30 Stunden müssen außerdem mindestens fünf Flugstunden auf dem Muster absolviert worden sein, auf dem die Schleppberechtigung erworben werden soll.
Entscheidend ist dabei die Formulierung „motorgetriebene Luftsportgeräte“. Der Verordnungstext spricht ausdrücklich nicht allgemein von motorgetriebenen Luftfahrzeugen und auch nicht von Flugzeugen. Damit können Flugstunden auf einem nach EASA-Regeln betriebenen Flugzeug die geforderten 30 Stunden derzeit nicht ersetzen.
Die aktuelle Fassung des § 84 LuftPersV bestätigt diese Anforderung ausdrücklich. Auch die vom DAeC veröffentlichten Voraussetzungen für die UL-Schleppberechtigung nennen mindestens 30 Stunden als verantwortlicher Führer eines aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugs nach Erwerb der UL-Lizenz.
Warum ältere Informationen zu einem anderen Ergebnis führen können
Die Verwirrung ist auch historisch nachvollziehbar. Die Anforderungen haben sich im Laufe der Zeit geändert.
Ältere Fassungen des § 84 LuftPersV verwendeten noch den wesentlich weiter gefassten Begriff „motorgetriebene Luftfahrzeuge“. Erst später wurde die Vorschrift ausdrücklich auf „motorgetriebene Luftsportgeräte“ umgestellt.
Damit ist ein wesentlicher Unterschied entstanden: Ein Flugzeug ist zwar ein Luftfahrzeug, aber kein Luftsportgerät. Die heute gewählte Formulierung schränkt die anrechenbare Flugerfahrung somit ausdrücklich auf die entsprechende Luftfahrzeugkategorie ein.
Die frühere NfL II-73/02 kann diese aktuelle gesetzliche Regelung nicht überlagern. Sie gehört nicht mehr zum geltenden Regelwerk und kann daher auch nicht als Grundlage dafür dienen, Flugzeugstunden anstelle der in § 84 geforderten UL-Flugstunden anzuerkennen.
Was Bewerber heute konkret nachweisen müssen
Wer eine Schleppberechtigung auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug erwerben möchte, muss deshalb zunächst die vorgeschriebene Erfahrung auf UL nachweisen.
Erforderlich sind mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nach Erwerb der entsprechenden Lizenz. Darin müssen mindestens fünf Stunden auf dem UL-Muster enthalten sein, auf dem die Schleppberechtigung erworben werden soll.
Für die eigentliche Schleppausbildung kommen weitere Anforderungen hinzu. Für den Segelflugzeugschlepp sind grundsätzlich fünf Flüge mit Segelflugzeugen im Schlepp unter Anleitung und Aufsicht eines entsprechend berechtigten Fluglehrers durchzuführen. Diese müssen innerhalb der letzten sechs Monate vor Beantragung der Berechtigung absolviert worden sein.
Darüber hinaus verlangt die LuftPersV grundsätzlich die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der betreffenden Art, sofern der Bewerber die entsprechende Lizenz nicht bereits selbst besitzt.
Damit soll sichergestellt werden, dass der künftige Schlepppilot das Schleppgeschehen nicht ausschließlich aus der Perspektive des Schleppflugzeugs kennt.
Eine vorhandene PPL ersetzt die 30 UL-Stunden nicht
Besonders relevant ist die Regelung für Piloten, die bereits umfangreiche Erfahrung auf Flugzeugen besitzen.
Ein Pilot kann beispielsweise mehrere hundert Stunden auf SEP-Flugzeugen geflogen sein und bereits Erfahrung als Schlepppilot besitzen. Für den Erwerb der Schleppberechtigung auf einem UL helfen ihm diese Stunden bei der Erfüllung der 30-Stunden-Voraussetzung nach dem derzeitigen Wortlaut des § 84 LuftPersV dennoch nicht.
Er benötigt die geforderten 30 Stunden als verantwortlicher Führer eines motorgetriebenen Luftsportgeräts.
Das kann auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Luftrechtlich sind die Kategorien jedoch voneinander getrennt, und für die Erteilung einer Berechtigung ist nicht allein die tatsächliche fliegerische Erfahrung maßgeblich, sondern die ausdrücklich vorgeschriebene Erfahrung innerhalb der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie.
Auch fünf Stunden müssen auf dem Schleppmuster geflogen sein
Eine weitere Voraussetzung sollte bei der Planung der Ausbildung nicht übersehen werden.
Von den mindestens 30 erforderlichen UL-Stunden müssen fünf Stunden auf genau dem Muster absolviert worden sein, auf dem die Schleppberechtigung erworben werden soll.
Wer beispielsweise seine UL-Erfahrung überwiegend auf einem anderen Muster gesammelt hat und anschließend auf ein für den Segelflugzeugschlepp eingesetztes UL wechselt, muss deshalb prüfen, ob die vorgeschriebene Mustererfahrung bereits vorhanden ist.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Ausbildung und anschließende Eintragung der Schleppberechtigung entsprechend den Vorgaben der LuftPersV erfolgen.
Auch nach der Ausbildung gelten Erfahrungsvoraussetzungen
Mit der Eintragung der Schleppberechtigung ist das Thema Erfahrung zudem nicht dauerhaft erledigt.
§ 84 LuftPersV enthält auch Anforderungen für die weitere Ausübung der Rechte. Der Inhaber muss innerhalb der jeweils zurückliegenden 24 Monate mindestens zehn Schleppflüge in der eingetragenen Schleppart durchgeführt haben.
Wurde diese Erfahrung nicht erreicht, müssen erneut entsprechende Schleppflüge unter Anleitung und Aufsicht eines entsprechend berechtigten Fluglehrers absolviert werden, bevor die Rechte wieder ausgeübt werden können.
Damit unterscheidet die Verordnung zwischen den Voraussetzungen für den erstmaligen Erwerb und der notwendigen fortlaufenden Erfahrung für die spätere Ausübung der Berechtigung.
DAeC setzt sich für Änderung der Vorschrift ein
Die gegenwärtige Regelung ist damit zwar eindeutig, sie wird innerhalb des Luftsports jedoch durchaus kritisch gesehen.
Insbesondere bei erfahrenen Flugzeugpiloten stellt sich die Frage, warum umfangreiche Flugerfahrung als verantwortlicher Pilot eines Flugzeugs für die 30-Stunden-Voraussetzung vollständig unberücksichtigt bleiben soll.
Der DAeC arbeitet deshalb daran, eine Änderung dieser Anforderung zu erreichen. Ziel ist, künftig auch entsprechende Flugstunden auf Flugzeugen für die geforderte Mindesterfahrung berücksichtigen zu können.
Bis eine solche Änderung tatsächlich in das geltende Regelwerk übernommen wird, bleibt allerdings die derzeitige Rechtslage maßgeblich.
Was Flugschulen und Bewerber beachten sollten
Für Flugschulen, Fluglehrer und Piloten ist deshalb wichtig, zwischen einer gewünschten zukünftigen Änderung und der aktuell geltenden Vorschrift zu unterscheiden.
Wer heute eine UL-Schleppberechtigung beantragt, sollte sich nicht auf ältere Bekanntmachungen oder frühere Anrechnungsmöglichkeiten verlassen. Maßgeblich ist § 84 LuftPersV in seiner geltenden Fassung.
Die praktische Konsequenz lässt sich daher einfach zusammenfassen: Für die derzeit vorgeschriebenen 30 Stunden zählen Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten. Flugstunden auf Flugzeugen können diese Voraussetzung aktuell nicht ersetzen.
Sollte die vom DAeC angestrebte Änderung umgesetzt werden, könnte sich dies künftig wieder ändern. Bis dahin sollten Bewerber ihre Ausbildung entsprechend planen und insbesondere darauf achten, die erforderliche UL-Flugzeit einschließlich der fünf Stunden auf dem vorgesehenen Schleppmuster rechtzeitig zu erfüllen.
Quellverweise:
DAEC
