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NFL 2025-1-3794 – Anerkennung ausländischer Luftsportlizenzen: Neue Vorgaben ab März 2026

Zuletzt aktualisiert am 22. Februar 2026
Ab dem 1. März 2026 gelten in Deutschland neue grundlegende Anforderungen für die Anerkennung von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräte, die außerhalb des Anwendungsbereichs der LuftPersV erteilt wurden. Die Regelung präzisiert, unter welchen Bedingungen Drittstaatenlizenzen anerkannt werden können, welche Einschränkungen gelten und welche Rolle Wohnsitz, Aufenthaltsdauer sowie fachliche Nachweise spielen. Für Luftsportler, Fluglehrer und Vereine ergeben sich daraus klare Leitlinien – insbesondere für temporäre Aufenthalte in Deutschland.

Europäischer Rechtsrahmen und nationale Umsetzung

Die neue Regelung basiert auf der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 über fliegendes Personal, die den Mitgliedstaaten ermöglicht, von Drittstaaten ausgestellte Lizenzen anzuerkennen. Diese europäische Öffnungsklausel wird nun für Luftsportgeräteführer konkretisiert, die nicht im Geltungsbereich der deutschen Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ausgebildet oder lizenziert wurden.

Betroffen sind insbesondere Luftsportgeräte im Sinne des früheren Anhangs II der Basisverordnung – also solche, die nicht vollständig in das europäische EASA-System integriert sind. Dazu zählen typischerweise:

  • Ultraleichtflugzeuge
  • Hängegleiter und Gleitsegel
  • bestimmte historische oder nationale Luftsportgeräte
  • Sprungfallschirme

Die neue Bekanntmachung schafft ein formalisiertes Verfahren für deren Anerkennung.

Grundsatz: Gültigkeit zunächst nur im Ausstellerstaat

Ein außerhalb der LuftPersV erteilter Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer berechtigt grundsätzlich nur zum Führen von Luftsportgeräten, die im Ausstellerstaat eingetragen sind. Eine automatische Berechtigung für in Deutschland zugelassene Luftsportgeräte besteht nicht.

Erst durch eine ausdrückliche Anerkennung kann eine solche Lizenz für den Betrieb von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten wirksam werden. Dies betrifft Luftsportgeräte, die:

  • in Deutschland zum Verkehr zugelassen sind,
  • eine Musterprüfung gemäß LuftGerPV durchlaufen haben,
  • oder über eine nationale Muster- oder Gerätezulassung verfügen.

Die Anerkennung kann allgemein oder im Einzelfall erfolgen.

Rolle des Beauftragten nach § 31c LuftVG

Die Anerkennung wird durch den zuständigen Beauftragten nach § 31c Luftverkehrsgesetz erteilt. In der Praxis betrifft dies die vom Bund beauftragten Luftsportverbände oder beauftragten Stellen.

Wichtig ist die wohnsitzrechtliche Komponente: Die Anerkennung richtet sich grundsätzlich an Inhaber mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Nimmt der Lizenzinhaber seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland, darf die Anerkennung maximal sechs Monate ab diesem Zeitpunkt gelten.

Damit wird klargestellt, dass es sich nicht um eine dauerhafte „Parallel-Lizenzierung“ handelt, sondern um eine Übergangs- oder Besuchsregelung.

Anerkennung kann an Bedingungen geknüpft werden

Die Anerkennung ist nicht automatisch. Sie kann abhängig gemacht werden von:

  • dem Nachweis der medizinischen Tauglichkeit nach LuftPersV
  • dem Nachweis fachlicher Voraussetzungen
  • zusätzlichen theoretischen oder praktischen Prüfungen
  • Sprachkenntnissen
  • Auflagen, Befristungen oder Einschränkungen

Die zuständige Stelle kann also prüfen, ob Ausbildung und Qualifikation den deutschen Anforderungen entsprechen. Gegebenenfalls können Ergänzungsprüfungen oder zusätzliche Schulungsmaßnahmen verlangt werden.

Bei einer Einzelfallanerkennung ist die entsprechende Bescheinigung bei Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Ausbildungserlaubnisse: Keine automatische Gleichstellung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Regelung für ausländische Ausbildungserlaubnisse. Eine im Ausland erteilte Lehrberechtigung für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte berechtigt nicht automatisch zur Ausbildung nach LuftPersV-Standards in Deutschland.

Auch hier ist eine gesonderte Anerkennung erforderlich. Diese kann wiederum allgemein oder im Einzelfall erfolgen und unterliegt ebenfalls den fachlichen Anforderungen der LuftPersV.

Für Vereine und Ausbildungsbetriebe bedeutet dies, dass ausländische Fluglehrer nicht ohne formelle Anerkennung in der deutschen Ausbildung eingesetzt werden dürfen.

Möglichkeit deutscher Ausweise

Für anerkannte Lizenzen und Berechtigungen kann auf Antrag ein entsprechender deutscher Ausweis ausgestellt werden. Dies erleichtert die praktische Handhabung bei Kontrollen und im Vereinsbetrieb.

Eine automatische Umwandlung in eine vollwertige LuftPersV-Lizenz erfolgt jedoch nicht. Wer dauerhaft in Deutschland tätig sein möchte, muss die regulären nationalen Anforderungen erfüllen.

Bedeutung für die Luftsportpraxis

Die neue Regelung schafft Klarheit in einem Bereich, der bislang teilweise uneinheitlich gehandhabt wurde. Gerade im Ultraleichtbereich oder bei grenznahen Fluggebieten war die Frage der Anerkennung ausländischer Lizenzen regelmäßig praxisrelevant.

Typische Konstellationen sind:

  • ausländische Luftsportler, die temporär in Deutschland fliegen möchten
  • internationale Wettbewerbe
  • Schulungsaufenthalte
  • Wohnsitzverlagerungen

Mit der klaren Sechs-Monats-Regel bei Wohnsitznahme wird eine Übergangsfrist definiert, nach deren Ablauf eine vollständige nationale Lizenz erforderlich wird.

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die neue Regelung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig wird eine bisherige Bekanntmachung aufgehoben. Damit gelten ab diesem Datum einheitliche Vorgaben für die Anerkennung nicht unter die LuftPersV fallender Luftsportlizenzen.

Fazit

Die Neuregelung zur Anerkennung ausländischer Luftsportlizenzen stärkt die Rechtssicherheit und schafft transparente Kriterien für Piloten und Ausbildungsbetriebe. Sie ermöglicht weiterhin internationale Mobilität im Luftsport, stellt jedoch klar, dass bei dauerhafter Tätigkeit in Deutschland die nationalen Anforderungen maßgeblich bleiben.

Für Luftsportvereine und Lizenzinhaber empfiehlt es sich, Anerkennungsverfahren frühzeitig zu prüfen – insbesondere bei Wohnsitzverlagerungen oder längerfristigen Aufenthalten. Ab März 2026 gelten hier verbindliche und klar definierte Rahmenbedingungen..


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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