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Feuerwehr nach Not- oder Außenlandung: Wer bezahlt den Einsatz?

Zuletzt aktualisiert am 6. September 2026
Eine Notlandung, Sicherheitslandung oder Außenlandung kann glimpflich ausgehen und trotzdem teuer werden. Wird vorsorglich eine Feuerwehr alarmiert, können dem Luftfahrzeughalter je nach Bundesland, Einsatz und örtlicher Satzung erhebliche Kosten entstehen. Forderungen von mehreren Tausend Euro sind möglich. Ob die Luftfahrzeug-Halter-Haftpflichtversicherung solche Aufwendungen übernimmt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen. Vereine und private Halter sollten deshalb bereits vor einem Ereignis klären, ob öffentlich-rechtliche Kosten von kommunalen oder Flugplatzfeuerwehren mitversichert sind.

Auch ein glimpflicher Zwischenfall kann Kosten verursachen

Eine Außenlandung eines Segelflugzeugs, eine vorsorgliche Landung nach einer technischen Auffälligkeit oder ein gemeldetes Fahrwerksproblem muss nicht mit einem Unfall enden.

Trotzdem kann die Situation einen größeren Feuerwehreinsatz auslösen. Einsatzkräfte fahren zum Flugplatz oder zur Außenlandestelle, Fahrzeuge und Personal werden bereitgestellt und gegebenenfalls weitere Rettungskräfte alarmiert.

Dass am Ende niemand verletzt wurde und das Flugzeug unbeschädigt geblieben ist, bedeutet nicht automatisch, dass dieser Einsatz kostenlos bleibt.

Feuerwehrrecht ist Ländersache

Welche Kosten erhoben werden können, richtet sich in Deutschland vor allem nach den Feuerwehr-, Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzen der Bundesländer sowie nach kommunalen Kostensatzungen.

Die Regelungen unterscheiden sich im Detail erheblich.

Mehrere Landesgesetze sehen ausdrücklich vor, dass bei Einsätzen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen Kostenersatz verlangt werden kann. Dazu können neben Kraftfahrzeugen auch Luftfahrzeuge gehören.

Wer letztlich als Kostenschuldner herangezogen wird, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab. In Betracht kommen insbesondere Halter oder Verursacher des Ereignisses.

Mehrere Tausend Euro sind möglich

Die Höhe einer solchen Forderung hängt stark vom Einsatz ab.

Berechnet werden können beispielsweise eingesetzte Fahrzeuge, Personal, Einsatzdauer und besondere Ausrüstung. Je größer das Aufgebot, desto höher kann der Betrag ausfallen.

Aus der Luftfahrt sind Fälle bekannt, in denen Forderungen mehrere Tausend Euro erreichten und teilweise in die Größenordnung von rund 10.000 Euro gingen.

Besonders teuer kann es werden, wenn mehrere Fahrzeuge oder Feuerwehren alarmiert werden oder der Einsatz über längere Zeit aufrechterhalten wird.

Auch Flugplatzfeuerwehren können eine Rolle spielen

An größeren Flugplätzen existieren eigene Flughafen- beziehungsweise Flugplatzfeuerwehren.

Meldet ein Pilot beispielsweise ein Fahrwerksproblem, Rauchentwicklung oder einen möglichen Triebwerksdefekt, kann bereits vor der Landung ein umfangreicher Bereitschaftseinsatz ausgelöst werden.

Ob und unter welchen Voraussetzungen hierfür Kosten gegenüber dem Halter geltend gemacht werden können, hängt wiederum von den rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Flugplatzes ab.

Eine deutschlandweit einheitliche Regel gibt es deshalb nicht.

Halter-Haftpflicht zahlt nicht automatisch

Naheliegend wäre die Annahme, dass solche Kosten grundsätzlich über die vorgeschriebene Luftfahrzeug-Halter-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht.

Die klassische Halter-Haftpflichtversicherung dient in erster Linie dazu, gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter abzudecken, die durch den Betrieb des Luftfahrzeugs entstehen.

Eine öffentlich-rechtliche Forderung einer Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz ist jedoch nicht zwingend ein klassischer Schadenersatzanspruch.

Ob solche Kosten dennoch eingeschlossen sind, hängt daher vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Einige Versicherer übernehmen bestimmte Einsatzkosten ausdrücklich oder im Rahmen erweiterter Bedingungen. Andere Verträge können entsprechende Forderungen ausschließen oder nur bis zu einer bestimmten Summe abdecken.

Gerade Fälle ohne Schaden sind interessant

Besonders wichtig ist die Frage, was passiert, wenn überhaupt kein Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

Beispiel: Ein Pilot meldet wegen einer vermeintlichen Fahrwerksstörung eine Notlage. Die Feuerwehr fährt mit mehreren Fahrzeugen zur Piste. Das Flugzeug landet anschließend problemlos, ein technischer Schaden ist nicht feststellbar.

Es gibt dann möglicherweise keinen klassischen Haftpflichtschaden – der Feuerwehreinsatz hat trotzdem Kosten verursacht.

Genau solche Konstellationen sollten Halter mit ihrem Versicherer ausdrücklich klären.

Diese Fragen sollte man dem Versicherer stellen

Eine allgemeine Frage wie „Sind Feuerwehrkosten versichert?“ reicht häufig nicht aus.

Besser ist eine möglichst konkrete Formulierung:

Sind öffentlich-rechtliche oder sonstige Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einer Not-, Sicherheits- oder Außenlandung mitversichert, auch wenn kein Personen- oder Sachschaden entstanden ist?

Zusätzlich sollte geklärt werden:

  • Gilt die Deckung für kommunale Feuerwehren?
  • Sind auch Flugplatz- und Flughafenfeuerwehren eingeschlossen?
  • Gibt es eine besondere Versicherungssumme?
  • Besteht ein Selbstbehalt?
  • Sind nur tatsächlich notwendige Einsätze versichert?
  • Gibt es Unterschiede zwischen Not-, Sicherheits- und Außenlandungen?

Idealerweise sollte die Antwort schriftlich vorliegen.

Segelflieger und Vereine besonders betroffen

Das Thema ist auch für Segelflugvereine interessant.

Eine Außenlandung gehört im Segelflug grundsätzlich zum normalen Betrieb und ist nicht automatisch ein Notfall. Dennoch kann eine Landung auf ungewöhnlichem Gelände von Beobachtern als Unfall interpretiert werden und einen Notruf auslösen.

Auch im Motorflug kann ein vorsorgliches Verfahren wie eine Sicherheitslandung eine größere Rettungskette in Gang setzen.

Für Vereine mit mehreren Flugzeugen lohnt sich deshalb die Prüfung der Versicherungsbedingungen besonders.

Versicherung nicht mit der Entscheidung im Cockpit vermischen

Die mögliche Kostenfolge darf allerdings niemals dazu führen, dass ein Pilot aus Angst vor einer Rechnung einen notwendigen Notruf unterlässt oder einen unsicheren Flug fortsetzt.

Wenn eine Situation eine Not- oder Sicherheitslandung erforderlich macht, muss die sichere Durchführung des Fluges Vorrang haben.

Die Frage nach Feuerwehrkosten gehört deshalb nicht in die Entscheidungsfindung während eines Notfalls, sondern in die Versicherungsprüfung lange davor.

Fazit

Ein Feuerwehreinsatz nach einer Not-, Sicherheits- oder Außenlandung kann auch dann kostenpflichtig werden, wenn niemand verletzt wurde und das Flugzeug keinen Schaden erlitten hat.

Welche Forderungen entstehen können, hängt vom Bundesland, der zuständigen Kommune, dem Flugplatz und den Umständen des konkreten Einsatzes ab.

Ebenso wenig lässt sich pauschal sagen, ob die Luftfahrzeug-Halter-Haftpflichtversicherung dafür eintritt.

Halter und Vereine sollten deshalb ihren Versicherer gezielt nach der Deckung öffentlich-rechtlicher Feuerwehreinsatzkosten fragen und sich die Antwort möglichst schriftlich bestätigen lassen.

Eine kurze Nachfrage vor dem nächsten Flug kann im Ernstfall vor einer überraschenden Rechnung von mehreren Tausend Euro schützen.


Quellverweise:
DAEC

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