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NFL 2025-1-3497 – Temporäre Flugbeschränkung „ED-R Bückeburg“ vom 25. bis 28. Juni 2025: Wichtige Hinweise für die Allgemeine Luftfahrt

Zuletzt aktualisiert am 14. Juni 2025
Im Zuge geplanter militärischer Aktivitäten hat das Bundesministerium für Verkehr mit Wirkung vom 26. Mai 2025 ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet im Fluginformationsgebiet Bremen eingerichtet. Betroffen ist der Luftraum rund um Bückeburg, in dem zwischen dem 25. und 28. Juni 2025 der Flugbetrieb für zivile und unbemannte Luftfahrzeuge erheblich eingeschränkt wird. Die Maßnahme wurde im Nachrichtenblatt für Luftfahrer (NfL 2025-1-3497) veröffentlicht und betrifft besonders die Allgemeine Luftfahrt (GA), Drohnenbetreiber und Modellflieger in der Region.

Geografische und vertikale Ausdehnung

Das temporäre Sperrgebiet trägt die Bezeichnung ED-R Bückeburg und umfasst:

  • Seitliche Begrenzung:
    Ein Kreis mit 5 nautischen Meilen Radius um den Punkt 52°16’42“ N / 09°04’54“ O – das entspricht in etwa dem Luftraum über der Stadt Bückeburg sowie umliegenden Gebieten in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, einschließlich Teilen der Regionen Schaumburg und Minden-Lübbecke.
  • Vertikale Begrenzung:
    Boden (GND) bis Flugfläche 100 (FL100) – also bis etwa 3.000 Meter über Meeresspiegel. Damit ist das Sperrgebiet sowohl für VFR- als auch IFR-Verkehr relevant.

Zeitliche Aktivierung des Flugbeschränkungsgebietes

Die Luftraumbeschränkung ist nicht dauerhaft aktiv, sondern innerhalb der folgenden Zeiträume zeitweise scharfgeschaltet:

  • 25. Juni 2025: 06:00 UTC – 16:00 UTC
  • 26. Juni 2025: 06:00 UTC – 16:00 UTC
  • 27. Juni 2025: 06:00 UTC – 11:00 UTC
  • 28. Juni 2025: 06:00 UTC – 16:00 UTC

Die konkreten Aktivierungszeiten innerhalb dieses Rahmens können kurzfristig bei der zuständigen Flugsicherungskontrollstelle BÜCKEBURG RADAR auf 123.300 MHz erfragt werden. Piloten sind angehalten, sich tagesaktuell über NOTAMs und ATIS-Durchsagen zu informieren.


Art der Flugbeschränkungen

Innerhalb der aktivierten Zeiten gilt ein ausnahmsloses Flugverbot für:

  • Alle zivilen Luftfahrzeuge, unabhängig von Antriebsart oder Zulassung
  • Flugmodelle und Drohnen (UAS) – sowohl im Freizeit- als auch im kommerziellen Betrieb

Ausnahmen sind ausschließlich nach vorheriger Freigabe durch die zuständige Flugsicherung zulässig. Die Erlaubnis gilt ausschließlich für:

  • Militärische Luftfahrzeuge und solche im Auftrag der Bundeswehr
  • Staatsluftfahrzeuge
  • Polizeiflüge
  • Rettungs- und Katastrophenschutzflüge
  • Ambulanzflüge
  • IFR-Flüge mit entsprechender Koordination

Hintergrund: Warum ein ED-R über Bückeburg?

Der Standort Bückeburg ist seit Jahrzehnten ein zentraler Punkt der militärischen Luftfahrt in Deutschland. Dort befindet sich die International Helicopter Training Centre (IHTC) der Bundeswehr, an dem sowohl nationale als auch internationale Hubschrauberpiloten ausgebildet werden. Temporäre Luftraumbeschränkungen im Umfeld des Bückeburger Heeresflugplatzes (ETHB) werden häufig für intensive Übungseinheiten, großangelegte Manöver oder besondere militärische Luftoperationen genutzt.


Fazit: Klare Planung und Koordination sind essenziell

Das vorübergehende Flugbeschränkungsgebiet „ED-R Bückeburg“ ist ein Beispiel dafür, wie militärische Anforderungen kurzfristig Auswirkungen auf die zivile Luftfahrt haben können. Für die Sicherheit im Luftraum ist es entscheidend, dass alle Beteiligten – insbesondere in der Allgemeinen Luftfahrt – die Sperrzeiten respektieren und ihre Aktivitäten entsprechend anpassen.

Aktuelle Informationen finden Pilotinnen und Piloten über:

  • NOTAM-Briefings (DFS/AIS)
  • Flugvorbereitungs-Apps wie SkyDemon, ForeFlight oder VFRnav
  • Frequenz 123.300 MHz – BÜCKEBURG RADAR

So bleibt der Luftraum sicher – auch in Zeiten militärischer Sondernutzung.


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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