Umfang und Ausdehnung der beschränkten Lufträume
Die militärische Übung macht die Einrichtung von vier separaten Flugbeschränkungsgebieten (ED-R WIC1 F1 bis F4) erforderlich, die unterschiedlich hohe Lufträume und räumliche Ausdehnungen betreffen:
ED-R WIC1 F1
- Vertikal: FL100 (ca. 3.000 m) bis FL350 (ca. 10.600 m)
- Lage: Nordöstliches Mecklenburg-Vorpommern bis westlich von Usedom und Greifswald
- Art: großflächiges Übungsgebiet für mittlere Höhen
ED-R WIC1 F2
- Vertikal: FL100 bis FL450 (ca. 13.700 m)
- Lage: Umfasst große Teile zwischen Neustrelitz, Neubrandenburg, Brandenburg an der Havel, südlich bis Luckenwalde
- Art: Hauptübungsraum mit tiefen bis hohen Flugphasen
ED-R WIC1 F3
- Vertikal: FL100 bis FL210
- Lage: Gebiet zwischen Stendal, Brandenburg, Rathenow und Wittenberg
- Zweck: Tiefflugübungen und taktische Navigationsflüge
ED-R WIC1 F4
- Vertikal: FL350 bis FL450
- Lage: räumlich identisch mit F3, aber ausschließlich für hohe Fluglagen
- Zweck: Übergangs- und Luftbetankungsmanöver
Aktivierungszeiten der Flugbeschränkungen
Die Sperrgebiete sind nicht dauerhaft, sondern in täglichen Zeitfenstern vom 30. Juni bis 4. Juli 2025 aktiv. Es gelten die folgenden Zeiten (jeweils UTC):
- 07:00 – 08:30 Uhr
- 13:00 – 14:30 Uhr
Diese Zeiträume wurden so gelegt, dass sie sowohl den zivilen Linienverkehr als auch die allgemeine Luftfahrt möglichst wenig beeinträchtigen – dennoch ist mit erheblichen Umplanungen im IFR- und VFR-Flugbetrieb zu rechnen.
Flugverbote und Ausnahmen
Während der Aktivierungszeiten sind alle Flüge von nicht an der Übung beteiligten Luftfahrzeugen innerhalb der genannten Gebiete verboten. Dies gilt auch für:
- Drohnen (UAS)
- Modellflugzeuge
- Segelflugzeuge
- Sportflieger der Allgemeinen Luftfahrt
Von der Sperrung ausgenommen sind – nach vorheriger Freigabe durch die zuständige Flugsicherungsstelle – folgende Flugbewegungen:
- Luftfahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr und ihrer NATO-Partner
- Staatsluftfahrzeuge
- Flüge der Polizei
- Rettungs- und Katastrophenschutzeinsätze
- Ambulanzflüge
- IFR-Flüge, sofern mit ATC koordiniert
Eine Anfrage zur Freigabe ist über Sprechfunk an die jeweilige Flugsicherungseinheit zu stellen.
Rechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen die angeordneten Beschränkungen sind keine Ordnungswidrigkeit, sondern gelten nach § 62 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als Straftat. Das gilt explizit auch für Freizeitpiloten und Drohnenführer, die sich während der Aktivierungszeiten unkoordiniert im gesperrten Luftraum bewegen – selbst bei kurzfristigem Eindringen.
Bedeutung für die Allgemeine Luftfahrt
Für Piloten der Allgemeinen Luftfahrt (GA), Flugschulen, Ballonfahrer, Segelflugvereine sowie Drohnenpiloten hat diese Maßnahme spürbare Auswirkungen:
- Routenanpassungen sind erforderlich – sowohl in niedrigen als auch in mittleren Höhen
- Kurzfristige Luftraumänderungen sind möglich – besonders bei Wetterumleitung des militärischen Flugplans
- Dichte Frequenzbelegung in angrenzenden Sektoren ist zu erwarten
Piloten werden dringend gebeten, sich vor jedem Flug aktuell über NOTAMs und AUP/UUP-Meldungen zu informieren (z. B. über DFS AIS, Eurocontrol NM B2B, SkyDemon oder ForeFlight).
Hintergrund der Übung
Auch wenn keine offizielle Bezeichnung der Übung in der Bekanntmachung genannt ist, deuten Umfang und Struktur auf eine multinationale Luftwaffenübung im Rahmen von NATO-Planungen hin. Vergleichbare Szenarien wurden in der Vergangenheit unter dem Namen „Air Defender“, „Quadriga“ oder „Rapid Pacific“ durchgeführt.
Dabei handelt es sich um Übungen zur Luftüberlegenheit, Luftbetankung, taktischer Verlegung und Einsatzführung, mit Beteiligung internationaler Kräfte und häufigen Verlegungen von Fluggerät (z. B. Eurofighter, Tornado, A400M, Tankflugzeuge).
Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)