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NFL 2025-1-3494 – Vorübergehende Flugbeschränkungen über Norddeutschland Ende Juni 2025: Was Pilotinnen und Piloten jetzt wissen müssen

Zuletzt aktualisiert am 14. Juni 2025
Das Bundesministerium für Verkehr hat mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 zwei vorübergehende Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) im Fluginformationsgebiet (FIR) Bremen festgelegt. Die zeitlich und räumlich begrenzten Luftraumsperrungen betreffen insbesondere den nordwestdeutschen Raum rund um die Nordseeküste sowie den Raum Jagel in Schleswig-Holstein. Hintergrund der Maßnahme sind militärische Aktivitäten im Rahmen von Übungsvorhaben der Bundeswehr und damit verbundene Sicherheitsanforderungen im zivilen Luftverkehr. Im Folgenden finden sich die Details der Flugbeschränkungen sowie wichtige Hinweise für die allgemeine Luftfahrt.

1. ED-R „SNAP“ – Großraum nordwestliches Niedersachsen

1.1 Seitliche Begrenzung

Das Sperrgebiet erstreckt sich über ein polygonales Gebiet mit den folgenden Koordinaten:

  • Startpunkt: 54°44’00″N 008°40’00″E
  • Richtung Osten bis 54°44’00″N 009°55’00″E
  • Südlich über 54°32’30″N 009°55’00″E
  • Weiter Richtung Südwesten bis 54°23’00″N 009°40’00″E
  • Über 54°21’00″N 009°26’00″E
  • Zurück zum Ausgangspunkt via 54°21’00″N 008°40’00″E

Das Gebiet umfasst damit große Teile der Region zwischen Husum, Heide, Friedrichstadt und Büsum.

1.2 Vertikale Begrenzung

1000 Fuß über NN bis 5000 Fuß über NN – betrifft also weite Teile des unteren kontrollierten Luftraums und ist besonders relevant für VFR-Flüge.

1.3 Zeitliche Wirksamkeit

  • 26. Juni 2025: 07:30–10:00 UTC & 11:30–16:00 UTC
  • 28. Juni 2025: 07:30–10:00 UTC & 11:30–16:00 UTC

2. ED-R „Jagel“ – Luftraum um TaktLwG 51 „Immelmann“

2.1 Seitliche Begrenzung

5 nautische Meilen (NM) Radius um den Punkt: 54°27’49″N 009°30’59″E
Das entspricht in etwa dem Umkreis um den Fliegerhorst Jagel bei Schleswig.

2.2 Vertikale Begrenzung

GND (Bodenniveau) bis FL100 (Flugfläche 100)

2.3 Zeitliche Wirksamkeit

  • 27. Juni 2025: 06:00–10:00 UTC
  • 28. Juni 2025: 07:30–10:00 UTC & 11:30–16:00 UTC

3. Art der Flugbeschränkung

Für beide genannten Sperrgebiete gilt:
Alle Flüge – einschließlich von Flugmodellen, Drohnen und anderen unbemannten Luftfahrtsystemen – sind untersagt.

Ausnahmen gelten ausschließlich für Flüge mit vorheriger Freigabe durch die zuständige Flugsicherungskontrollstelle auf Frequenz 123.300 MHz (SCHLESWIG RADAR) für:

  • Militärische Luftfahrzeuge oder solche im Auftrag der Bundeswehr
  • Staatsluftfahrzeuge
  • Polizeiflüge
  • Rettungs- und Katastrophenschutz-Einsätze
  • Ambulanzflüge
  • Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR)

5. Bedeutung für die Allgemeine Luftfahrt

Besonders betroffen sind VFR-Flüge (Sichtflugbedingungen) in niedrigen Höhen sowie Sport- und Privatpiloten, Luftfahrtvereine, Fallschirmsprungbetriebe, Segelflieger, Modellflieger und Drohnenbetreiber. Auch touristische Rundflüge entlang der Nordseeküste oder in Schleswig-Holstein müssen die Flugverbotszonen sorgfältig planen und notfalls meiden.

Pilotinnen und Piloten sind angehalten, ihre Flugvorbereitung in den betroffenen Zeiträumen besonders gewissenhaft durchzuführen und vor Abflug:

  • NOTAMs aktuell zu prüfen
  • Luftraumkarten mit temporären Beschränkungen abzugleichen
  • Kontakt mit der zuständigen Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenn eine Ausnahme beantragt wird

Fazit: Frühzeitig planen und informiert bleiben

Für die Allgemeine Luftfahrt gilt: Situationale Aufmerksamkeit und aktuelle Informationsbeschaffung sind in diesen Tagen besonders wichtig. Auch wenn die Flugverbotszonen zeitlich begrenzt sind, haben sie erhebliche Auswirkungen auf die Flugplanung. Wer betroffen ist, sollte Alternativrouten planen oder die betroffenen Zeiten meiden.


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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