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Schweiz fördert ADS-L und ADS-B: Gesuche nur noch bis 30. November 2026

Zuletzt aktualisiert am 3. Oktober 2026
Die Schweiz treibt die elektronische Sichtbarkeit im Luftraum weiter voran. Im Rahmen von FASST-CH plant das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine künftige Pflicht zu e-conspicuity. Als zentrale Technologien gelten ADS-B Out auf 1090 MHz und ADS-L im SRD-860-Band. Wer sein Luftfahrzeug freiwillig entsprechend ausrüsten oder bestehende Systeme aufrüsten möchte, kann über die Spezialfinanzierung Luftverkehr finanzielle Unterstützung beantragen. Entscheidend ist die Frist: Gesuche für Systeme, die unter die geplante spätere Pflicht fallen, müssen spätestens am 30. November 2026 vollständig eingereicht sein.

FASST-CH soll den Schweizer Luftraum vernetzen

Mit dem Programm FASST-CH verfolgt das BAZL das Ziel, die elektronische Sichtbarkeit aller Luftraumnutzer deutlich zu verbessern.

Der Hintergrund ist bekannt: In der Allgemeinen Luftfahrt existieren heute mehrere technische Systeme nebeneinander. Mode S, ADS-B, FLARM und weitere Lösungen sind nicht vollständig miteinander kompatibel. Dadurch kann ein Pilot trotz elektronischer Verkehrsanzeige nie sicher sein, den gesamten Verkehr zu sehen.

FASST-CH soll diese Lücken schrittweise verkleinern.

Nach der derzeitigen Planung soll die Pflicht zur elektronischen Sichtbarkeit 2027 in die bestehenden Vorschriften aufgenommen werden. Anschließend ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Bis 2028 soll ein umfassenderes i-conspicuity-Ökosystem entstehen.

Die konkrete Regelung ist allerdings noch nicht endgültig verabschiedet und kann sich bis dahin noch ändern.

ADS-B und ADS-L bilden die technologische Basis

Das BAZL setzt im Kern auf zwei offene Technologien.

ADS-B Out arbeitet bei entsprechend ausgerüsteten Flugzeugen über 1090 MHz. Die Position stammt aus einer GNSS-Quelle und wird zusammen mit weiteren Flugdaten ausgesendet. Das System ist besonders bei motorisierten Luftfahrzeugen interessant, da es mit vielen bestehenden Verkehrswarnsystemen interoperabel ist.

ADS-L verfolgt einen leichteren und kostengünstigeren Ansatz.

Das System arbeitet im SRD-860-Frequenzbereich und ist insbesondere für Luftfahrzeuge gedacht, bei denen eine vollständige zertifizierte ADS-B-Installation technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.

Für viele Kategorien empfiehlt das BAZL daher nicht zwingend dieselbe Lösung.

Für Motorflugzeuge ist ADS-B besonders interessant

Bei leichten und schnellen Motorflugzeugen empfiehlt das BAZL bevorzugt eine zertifizierte ADS-B-Out-Installation.

Sie bietet hohe Reichweite und gute Interoperabilität mit Verkehrswarnsystemen anderer Motorflugzeuge.

Zusätzlich kann ADS-L sinnvoll sein, um auch Teilnehmer zu erfassen beziehungsweise für Teilnehmer sichtbar zu werden, die nicht mit klassischem ADS-B arbeiten.

Gerade für komplexere GA-Flugzeuge wird deshalb langfristig eher eine Kombination verschiedener Technologien als ein einzelnes System wahrscheinlich.

Für Segelflugzeuge gibt es flexiblere Möglichkeiten

Bei Segelflugzeugen sieht die Situation etwas anders aus.

Besitzt das Flugzeug bereits einen Mode-S-Transponder mit ADS-B Out, kann diese Ausstattung die geplante Sichtbarkeitspflicht voraussichtlich erfüllen.

Ein bestehender Mode-S-Transponder ohne ADS-B kann möglicherweise aufgerüstet werden.

Alternativ kommt ADS-L infrage. Vorhandene FLARM-Systeme können je nach Hersteller und Gerät teilweise durch Software- oder Hardware-Erweiterungen ADS-L-fähig gemacht werden.

Damit soll verhindert werden, dass bestehende Installationen unnötig ersetzt werden müssen.

Sichtbar sein und Verkehr sehen sind zwei verschiedene Dinge

Für Piloten ist ein wichtiger Unterschied zwischen „Out“ und „In“ zu beachten.

ADS-B Out oder ADS-L Out sorgen dafür, dass das eigene Flugzeug elektronisch sichtbar wird.

Erst eine entsprechende In-Funktion ermöglicht es, den Verkehr anderer Teilnehmer auf einem Display zu empfangen.

Das BAZL verfolgt langfristig das Ziel eines Systems, in dem möglichst viele Verkehrsteilnehmer nicht nur senden, sondern auch Verkehrsinformationen empfangen können.

Für die reine Erfüllung einer zukünftigen Vorschrift könnte jedoch je nach Luftfahrzeugkategorie bereits eine Out-Funktion ausreichen.

Förderung über die Spezialfinanzierung Luftverkehr

Die Schweiz unterstützt bestimmte Nachrüstungen finanziell über die Spezialfinanzierung Luftverkehr, kurz SFLV beziehungsweise BV87.

Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit. Dazu zählt ausdrücklich auch die Installation von Kollisionswarn- und e-conspicuity-Systemen.

Die Beiträge werden als nicht rückzahlbare Finanzhilfen ausgezahlt.

Der maximal mögliche Bundesbeitrag beträgt bis zu 80 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die tatsächliche Förderung kann jedoch geringer ausfallen und hängt unter anderem von der finanziellen Situation des Antragstellers, dem Eigeninteresse und den verfügbaren Fördermitteln ab.

Ein Anspruch auf die maximale Förderung besteht daher nicht.

Diese Maßnahmen können interessant sein

Für Luftfahrzeughalter kommen beispielsweise folgende Projekte infrage:

  • Aufrüstung eines vorhandenen Mode-S-Transponders auf ADS-B Out
  • Einbau eines neuen ADS-B-Out-fähigen Transponders
  • Beschaffung eines ADS-L-In/Out-Gerätes
  • Installation externer Antennen
  • Erweiterung bestehender FLARM-Systeme um ADS-L-Funktionalität

Welche Lösung sinnvoll ist, hängt stark vom vorhandenen Flugzeug, der bestehenden Avionik und dem Einsatzprofil ab.

Wer bereits einen modernen Mode-S-Transponder besitzt, sollte deshalb zuerst prüfen lassen, ob lediglich eine geeignete GNSS-Positionsquelle oder ein Software- beziehungsweise Konfigurationsupgrade erforderlich ist.

30. November 2026 ist die entscheidende Frist

Für die aktuelle Förderperiode ist der 30. November 2026 besonders wichtig.

Bis zu diesem Datum müssen vollständige Gesuche beim BAZL eingereicht werden, wenn die geplante Maßnahme die zukünftige e-conspicuity-Pflicht betrifft.

Das BAZL weist ausdrücklich darauf hin, mit der Vorbereitung nicht bis zu den letzten Novembertagen zu warten.

Bei Fremdleistungen sind Offerten erforderlich. Außerdem müssen Gesuchsformular und Stammdatenblatt vollständig ausgefüllt werden.

Die Unterlagen sind sowohl elektronisch als auch teilweise in unterschriebener Papierform einzureichen.

Erst Antrag stellen, dann bestellen

Besonders wichtig sind die Förderbedingungen zum Projektbeginn.

Grundsätzlich können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Förderzusage entstehen.

Für bestimmte standardisierte Maßnahmen gibt es allerdings eine Ausnahme.

Bei Maßnahmen, die im entsprechenden SFLV-Formular ausdrücklich als Standardmaßnahme aufgeführt sind – beispielsweise die Beschaffung eines ADS-L-In/Out-Geräts – kann auf eigenes Risiko bereits ab dem Datum der vollständigen Gesuchseinreichung mit der Umsetzung begonnen werden.

Wird das Gesuch später bewilligt, können Kosten ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Die praktische Reihenfolge sollte deshalb lauten: zuerst vollständiges Gesuch einreichen, danach bestellen oder installieren.

Für Gleitschirme gelten andere Verfahren

Nicht für alle Luftraumnutzer läuft die Förderung über dasselbe Antragsverfahren.

Für Gleitschirme, Deltasegler, Starrflügel-Hängegleiter und bestimmte Elektro-Hängegleiter ist ein vereinfachtes Modell vorgesehen.

Dort soll die Förderung über teilnehmende Hersteller oder Händler erfolgen. Der einzelne Pilot muss dann kein eigenes Fördergesuch beim BAZL stellen.

Warum die Schweiz diesen Weg geht

Die Initiative ist vor allem eine Reaktion auf die bislang fragmentierte technische Landschaft.

Ein Motorflugzeug mit ADS-B kann einen Segelflieger mit reinem FLARM nicht automatisch sehen. Ein Gleitschirm nutzt möglicherweise FANET. Andere Flugzeuge senden lediglich Mode S.

FASST-CH will daraus langfristig ein interoperables System entwickeln.

Dazu gehört nicht nur Avionik an Bord. Geplant ist auch eine Bodeninfrastruktur, die Verkehrsdaten aus unterschiedlichen Quellen empfangen, zusammenführen und wieder in den Luftraum übertragen kann.

Bis 2035 soll daraus ein zunehmend vernetzter Schweizer Luftraum entstehen.

Fazit

Für Schweizer Luftfahrzeughalter ist die Entwicklung jetzt praktisch relevant.

Wer ohnehin über ein ADS-B-Out-Upgrade, ADS-L oder eine Erweiterung bestehender FLARM- und Verkehrswarnsysteme nachdenkt, sollte die Förderung nicht aufschieben.

Der 30. November 2026 ist die entscheidende Frist für die aktuellen SFLV-Gesuche im Zusammenhang mit der geplanten e-conspicuity-Pflicht.

Da der Bund bis zu 80 Prozent der anrechenbaren Kosten übernehmen kann, kann eine frühzeitige Nachrüstung finanziell erheblich attraktiver sein als eine spätere Umsetzung nach Einführung der Pflicht.

Der sinnvollste erste Schritt ist daher, die bestehende Avionik zu prüfen, eine passende Technologie auszuwählen und rechtzeitig ein konkretes Angebot einzuholen.


Quellverweise:
Staysafe.aero

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