Pilot-Hub Academy
Modul A1 - Unterwegs als Pilot
Kapitel - 3

Fliegen über Wasser

Zuletzt aktualisiert am 12. März 2025
Das Fliegen in Küstennähe oder über dem Meer bietet atemberaubende Ausblicke und besondere Herausforderungen. Von den endlosen Sandstränden der Nord- und Ostsee bis zu den zerklüfteten Klippen des Mittelmeers und Atlantiks – die Kombination aus Land und Meer macht das Küstenfliegen zu einem einmaligen Erlebnis. Gleichzeitig bringen die spezielle Geografie und das Klima küstennaher Gebiete auch Risiken mit sich, die Piloten kennen und beachten müssen.

Nachfolgend beschreiben wir Dinge, die bei Flügen in Küstennähe, als auch über dem offenen Meer zu beachten sind. Dem Aspekt „welche Sicherheitsausrüstung wie z.B. Schwimmwesten muss ich mitnehmen“ widmen wir ein eigenes Kapitel.

Fliegen in Küstennähe oder über offenem Meer

Das Fliegen in Küstennähe oder über dem Meer bietet atemberaubende Ausblicke und besondere Herausforderungen. Von den endlosen Sandstränden der Nord- und Ostsee bis zu den zerklüfteten Klippen des Mittelmeers und Atlantiks – die Kombination aus Land und Meer macht das Küstenfliegen zu einem einmaligen Erlebnis. Gleichzeitig bringen die spezielle Geografie und das Klima küstennaher Gebiete auch Risiken mit sich, die Piloten kennen und beachten müssen.

Besonderheiten beim Fliegen in Küstennähe und über offenem Meer

  • Wetterbedingungen: Stärkerer Wind, häufige Seitenwindlandungen und plötzliche Wetterumschwünge sind typisch.
  • Sichtverhältnisse: Seenebel, tief hängende Wolken und Dunst können die Navigation erschweren.
  • Langstrecken über Wasser: Flüge über das Meer erfordern eine gute Planung und spezielle Sicherheitsausrüstung. Ein Triebwerkausfall über Wasser kann ernste Konsequenzen haben.
  • Natur- und Vogelschutz: Küstenregionen sind oft Schutzgebiete mit besonderen Vorschriften.
  • Wetter: Schnell wechselnde Bedingungen und fehlende Landemöglichkeiten erfordern vorausschauende Planung.
  • Notfallmanagement: Eine Wasserlandung und die anschließende Bergung stellen hohe Anforderungen an die Ausrüstung und die Besatzung.

Piloten, die in Küstennähe oder über Meer oder Gewässer fliegen, müssen sowohl ihre technischen Fertigkeiten als auch ihr Wissen über die lokalen Gegebenheiten erweitern.


Wetterphänomene in Küstennähe

Küstennebel und Dunst

Küstennebel entsteht, wenn feuchte Luft über das kalte Wasser strömt und dort abkühlt. Dieses Wetterphänomen tritt vor allem:

  • Abends und nachts auf, wenn sich die Luft schneller abkühlt als das Wasser.
  • Im Herbst, wenn das Meer warm, die Luft jedoch kühl ist.

Wichtige Hinweise:

  • Man sollte die Taupunkttemperatur und den Spread (Differenz zwischen aktueller Temperatur und Taupunkt) im Auge behalten. Ist der Unterschied nur ein paar Grad, kann es schnell zu Nebel kommen, wenn z.B. die untergehende Sonne die Luft dann weiter bis zum Taupunkt abkühlen lässt.
  • Küstennebel kann innerhalb von Minuten Sichtflugbedingungen unbrauchbar machen.

Starkwind und Seitenwind

Küstengebiete sind oft starkem Wind ausgesetzt, insbesondere:

  • An der Nord- und Ostsee durch Tiefdruckgebiete über dem Nordmeer und den britischen Inseln, was in der Regel einen starken Westwind zur Folge hat.
  • Am Mittelmeer durch Fallwinde wie den Mistral (Frankreich) oder die Bora (Kroatien).

Generell führen die Temperaturunterschiede zwischen kühlen Wasser- und warmem Landflächen oft zu sogenanntem Seewind. 

Seewind entsteht, wenn warme Luft über Land aufsteigt und durch kühlende Luft vom Meer ersetzt wird. Dies kann zu lokalen Turbulenzen führen. Auch kann es häufig zu Winddrehungen kommen, was je nach Windrichtung eine Seitenwindlandung erforderlich macht.

Seitenwindlandungen:

  • Piloten sollten die maximale Seitenwindkomponente ihres Flugzeugs kennen und Seitenwindlandungen unbedingt regelmäßig trainieren.
  • Ein Ausweichplatz mit besserer Ausrichtung zur Windrichtung sollte stets eingeplant werden und eben entsprechen Treibstoff, um auch genüg Zeit zu haben, diese Alternativplätze anzufliegen.

Vorbereitung auf Flüge in Küstennähe oder über das Meer

Routenplanung

  • Gefahren vermeiden: Militärische Sperrzonen und Schießgebiete liegen häufig an der Küste können kurzfristig aktiv werden. Aktuelle Informationen erhalten Sie über NOTAMs oder FIS.
  • Wasserquerungen: Plane Alternativen, um Notwasserungen zu vermeiden. Strecken entlang der Küste bieten häufig mehr Sicherheitsreserven, auch wenn die Strecken ggfs. etwas länger sind als der direkte Flug über das offene Meer.
  • Alternativrouten: Wenn möglich, die Flugroute so planen, dass Land innerhalb der Gleitdistanz bleibt.
  • Landung: Unbedingt muss man die verschiedenen Öffnungszeiten der Landeplätze auf den Inseln beachten. Im Sommer kann es teilweise sehr voll werden und einige Landeplätze erfordern ein PPR. Infos darüber bekommt man auf der Webseite der jeweiligen Flugplätze.

Flugzeug-Performance

  • Start und Landung: Auf Küstenflughäfen herrschen oft hohe Winde. Eine gute Kenntnis der Leistung bei Seitenwind und kurzen Landebahnen ist entscheidend.
  • Navigation: In Küstennähe können GPS-Signale durch Reflektionen an Wasseroberflächen beeinflusst werden. Zusätzliche VOR/NDB-Navigation ist sinnvoll.

Langstrecken über Wasser

Eine der größten Herausforderungen bei Flügen über das Meer ist die fehlende Gleitdistanz zu Land:

  • Gleitwinkel: Piloten sollten den Gleitwinkel ihres Flugzeugs kennen und bei der Planung sicherstellen, dass Land innerhalb dieser Reichweite bleibt. Natürlich ist dies nicht immer möglich, wenn es um weite Distanzen über Meer geht.
  • Wassertemperaturen: In mitteleuropäischen Gewässern kann die Überlebenszeit bei einem Notfall aufgrund kalter Wassertemperaturen stark begrenzt sein.

Notlandung im Wasser

Ist eine Notwasserung nicht mehr zu vermeiden gilt es Wind und Wellen zu berücksichtigen: Bei hohen Wellen sollte man parallel zu den Tälern landen, ansonsten gegen die Windrichtung. Vor dem Aufsetzen sollte man die Türen öffnen, bei Einziehfahrwerk sollten die Räder nicht ausgefahren werden und die Landeklappen sollten ausgefahren werden, um mit möglichst geringer Geschwindigkeit aufzusetzen.

Training und Briefing

  • Sea-Survival-Training: Kurse wie die von AOPA Germany angebotenen Trainings vermitteln wichtige Fertigkeiten für Notfälle über Wasser.
  • Passagier-Briefing: Insassen sollten vor dem Flug mit Rettungswesten, Ausrüstung und Notfallverfahren vertraut gemacht werden.

Vorbereitung auf den Notfall

  • Notruf absetzen: Vor der Landung per Funk (121.5 MHz) und über ELT/PLB einen Notruf absetzen.
  • Flugzeug stabilisieren: Mit minimaler Geschwindigkeit und kontrolliertem Sinkflug eine stabile Lage für die Landung erreichen.

Verhalten nach der Wasserung

  • Rettungsinsel aktivieren: Erst nach dem Verlassen des Flugzeugs und in sicherer Entfernung aktivieren.
  • Rettungswesten: Diese erst nach dem Ausstieg aufpumpen, um Bewegungsfreiheit in der Kabine zu gewährleisten.
  • Signalgebung: Mit Leuchtfackeln oder Spiegeln die Aufmerksamkeit von Rettungsteams erregen.

Wichtige Regionen und Besonderheiten

Nord- und Ostsee

  • Vogelschutzgebiete: In der deutschen Nord- und Ostsee gibt es zahlreiche „Aircraft-Relevant Bird Areas“ (ABAs), die mit mehr als 2.000 Fuß AGL überflogen werden sollten. In Deutschland ist dies nur eine Empfehlung, in anderen Ländern gibt es strengere Vorschriften für vergleichbare Gebiete, die man kennen sollte. Ebenso ist gerade auch bei Start und Landung das Thema „Vogelschlag“ etwas, worauf man achten sollte.
  • Rückenwind: Starke Rückenwinde können die Flugzeit reduzieren, erschweren jedoch Gegenflüge erheblich. Gerade sehr starke Gegenwinde können bei langsamen Maschinen erhebliche Auswirkungen haben. Dies muss unbedingt eingeplant werden.

Atlantik

  • Fallwinde: Besonders an der französischen Atlantikküste treten Fallwinde auf.
  • Seenebel: Schnell einsetzender Nebel ist ein typisches Problem, vor allem abends.

Mittelmeer

  • Windphänomene: Mistral und Bora sind häufig und erfordern angepasste Höhen und Routen.
  • Hohe Berge: Gebiete wie Korsika und Kroatien kombinieren Berg- und Küstenfliegen und erfordern besonders gute Vorbereitung.

Ausrüstung: Schwimmwesten und Co

Da das Thema ob und wann Schwimmwesten und andere Notausrüstung mitgenommen werden sollten oft heiß diskutiert wird, wollen wir zu dem Thema die konkrete Gesetzeslage zusammenfassen (siehe auch: https://ffac.ch/wp-content/uploads/2023/08/067-Fluege-ueber-Wasser-mit-Landflugzeugen.pdf ).

Gewerblicher Luftverkehr

Die Regeln für den gewerblichen Luftverkehr werden im Teil-CAT der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgehalten. Dort besagt die Norm CAT.IDE.A.285 zur Ausrüstung bei gewerblichen Flügen über Wasser Folgendes: 

„CAT.IDE.A.285 Flug über Wasser 

a) Die folgenden Flugzeuge müssen mit einer Schwimmweste für jede Person an Bord oder einer gleichwertigen Schwimmhilfe für jede Person an Bord, die jünger als 24 Monate ist, ausgerüstet sein, die vom Sitz oder der Liege der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, aus leicht erreichbar untergebracht sein muss: 

1. Landflugzeuge, die über Wasser in einer Entfernung von mehr als 50 NM von der Küste betrieben werden oder auf einem Flugplatz starten oder landen, bei dem die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass mit einer Notwasserung zu rechnen wäre, und 

2. Wasserflugzeuge, die über Wasser betrieben werden. 

b) Jede Schwimmweste und jede gleichwertige Schwimmhilfe muss mit einer elektrischen Beleuchtung versehen sein, die das Auffinden von Personen erleichtert. 

c) [betrifft nur Wasserflugzeuge] 

d) Flugzeuge, die über Wasser in einer Entfernung von einer zur Notlandung geeigneten Landfläche betrieben werden, die größer ist als 

1. die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 120 Minuten zurückgelegt werden kann, höchstens jedoch 400 NM, für Flugzeuge, die bei Ausfall des kritischen Triebwerks/der kritischen Triebwerke an jedem Punkt entlang der Flugstrecke oder der geplanten Ausweichstrecke den Flug zu einem Flugplatz fortsetzen können, oder 

2. bei allen anderen Flugzeugen die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 30 Minuten zurückgelegt werden kann, höchstens jedoch 100 NM, 

müssen mit der in Buchstabe e festgelegten Ausrüstung versehen sein. 

e) Flugzeuge, die Buchstabe d erfüllen, müssen die folgende Ausrüstung mitführen: 

1. eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Flugzeuginsassen, wobei die Rettungsflöße so verstaut sind, dass sie in einem Notfall rasch einsatzbereit sind, und groß genug sind, um alle Überlebenden bei Verlust eines Rettungsfloßes der größten Nennkapazität aufzunehmen, 

2. ein Licht zur Ortung Überlebender in jedem Rettungsfloß, 

3. eine Lebensrettungsausrüstung zur Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen entsprechend dem durchzuführenden Flug und 

4. mindestens zwei Rettungsnotsender (Survival ELT(S)). 

f) Spätestens ab dem 1. Januar 2019 müssen Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg und mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 sowie alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 45 500 kg mit einer sicher befestigten Einrichtung zur Unterwasserortung ausgerüstet sein, die auf einer Frequenz von 8,8 kHz ± 1 kHz sendet, es sei denn: 

1. das Flugzeug wird auf Strecken betrieben, auf denen es sich zu keinem Zeitpunkt in einer Entfernung von mehr als 180 NM von der Küste befindet, oder 

2. das Flugzeug ist mit robusten und automatisierten Mitteln ausgerüstet, mit denen nach einem Unfall, bei dem das Flugzeug schwer beschädigt wird, der Ort genau bestimmt werden kann, an dem der Flug endete.“

Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

Der Teil-NCC der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 widmet sich den Vorschriften für den nichtgewerblichen Luftverkehr mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (hiermit sind insbesondere mehrmotorige Luftfahrzeuge gemeint). Dort stellt NCC.IDE.A.220 folgende Vorschrift an die Ausrüstung auf:

NCC.IDE.A.220 Flug über Wasser

a) Die folgenden Flugzeuge müssen mit einer Schwimmweste für jede Person an Bord oder einer gleichwertigen Schwimmhilfe für jede Person an Bord, die jünger als 24 Monate ist, ausgerüstet sein, die vom Sitz oder der Liege der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, aus leicht erreichbar untergebracht sein muss:

1. Landflugzeuge, die über Wasser in einer Entfernung von mehr als 50 NM von der Küste betrieben werden oder auf einem Flugplatz oder Einsatzort starten oder landen, bei dem nach Meinung des verantwortlichen Piloten die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass mit einer Notwasserung zu rechnen wäre, und

2. Wasserflugzeuge, die über Wasser betrieben werden.

b) Jede Schwimmweste und jede gleichwertige Schwimmhilfe muss mit einer elektrischen Beleuchtung versehen sein, die das Auffinden von Personen erleichtert.

c) [betrifft nur Wasserflugzeuge]

d) Der verantwortliche Pilot eines Flugzeugs, das in einer Entfernung von Land, auf dem eine Notlandung möglich ist, betrieben wird, die mehr als 30 Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit oder 50 NM entspricht, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, muss die Risiken für das Überleben der Flugzeuginsassen für den Fall einer Notwasserung prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob Folgendes mitgeführt wird:

1. eine Ausrüstung, um Notsignale abgeben zu können,

2. eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Flugzeuginsassen, die so verstaut werden, dass sie in einem Notfall rasch einsatzbereit sind, und

3. eine Lebensrettungsausrüstung zur Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen entsprechend dem durchzuführenden Flug.“

Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen Im Part-NCO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Regeln für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen festgehalten. Damit kommen diese Regeln insbesondere bei einmotorigen Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt zur Anwendung. Zur Ausrüstung bei Flügen über Wasser hält NCO.IDE.A.175 Folgendes fest:

NCO.IDE.A.175 Flug über Wasser

a) Die folgenden Flugzeuge müssen mit einer Schwimmweste für jede Person an Bord oder einer gleichwertigen Schwimmhilfe für jede Person an Bord, die jünger als 24 Monate ist, ausgerüstet sein; diese Schwimmweste bzw. Schwimmhilfe muss angelegt sein oder an einem vom Sitz bzw. der Liege der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, leicht erreichbaren Ort verstaut sein

1. einmotorige Landflugzeuge: 

i) beim Flug über Wasser außerhalb der Gleitentfernung von der Küste oder 

ii) wenn sie auf einem Flugplatz oder an einem Einsatzort starten oder landen, bei dem nach Meinung des verantwortlichen Piloten die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass mit einer Notwasserung zu rechnen wäre; 

2. Wasserflugzeuge, die über Wasser betrieben werden und 

3. Flugzeuge, die in einer Entfernung von zur Notlandung geeigneten Landflächen, auf denen eine Notlandung möglich ist, betrieben werden, die mehr als 30 Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit oder 50 NM entspricht, je nachdem, welcher Wert kleiner ist. 

b) [betrifft nur Wasserflugzeuge] 

c) Der verantwortliche Pilot eines Flugzeugs, das in einer Entfernung von Land, auf dem eine Notlandung möglich ist, betrieben wird, die mehr als 30 Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit oder 50 NM entspricht, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, muss die Risiken für das Überleben der Flugzeuginsassen für den Fall einer Notwasserung prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob Folgendes mitgeführt wird: 

1. eine Ausrüstung, um die Notsignale geben zu können, 

2. eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Flugzeuginsassen, die so verstaut werden, dass sie in einem Notfall rasch einsatzbereit sind, und 

3. eine Lebensrettungsausrüstung zur Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen entsprechend dem durchzuführenden Flug.“

Zusammenfassung – Notfallausrüstung für nicht-gewerbliche Flüge

Anforderungen für einmotorige Flugzeuge

  • Rettungswesten sind erforderlich, wenn das Flugzeug soweit vom Ufer entfernt fliegt, dass es bei einem Motorausfall die Küste nicht mehr erreichen kann. 
  • Rettungswesten sind ebenfalls mitzuführen, wenn von einem Flugplatz gestartet oder auf einem Flugplatz gelandet wird, der so nahe am Wasser liegt, dass im Falle eines technischen Problems mit einer Notwasserung zu rechnen ist. Beispiele dafür sind Flugplätze wie St. Gallen-Altenrhein oder Wangen-Lachen. Hier muss der Pilot-in-Command anhand einer Risikoabschätzung entscheiden, ob Rettungswesten erforderlich sind.

Anforderungen für mehrmotorige Flugzeuge

  • Rettungswesten sind mitzuführen, wenn sich das Flugzeug von einer für eine Notlandung geeigneten Fläche am Ufer weiter entfernt hat, als es in einem normalen Reiseflug innerhalb von 30 Minuten zurücklegen kann.
  • Auch in küstennahen Gebieten kann die Mitführung von Rettungswesten notwendig sein, da nicht alle Küstenabschnitte für Notlandungen geeignet sind (z. B. wegen Bergen oder Städten).
  • Rettungswesten sind verpflichtend, wenn sich das Flugzeug mehr als 50 NM von einer geeigneten Notlandefläche entfernt über Wasser befindet.

Allgemeine Anforderungen

  • Anzahl der Rettungswesten: Diese richtet sich nach der Anzahl der Personen an Bord. Für Kleinkinder unter 24 Monaten ist eine Schwimmhilfe mitzuführen, die die Funktion einer Rettungsweste übernimmt.
  • Zugänglichkeit: Jede Person an Bord muss von ihrem Platz aus, leichten Zugang zu ihrer Rettungsweste haben. Ist dies nicht möglich, sind die Rettungswesten bereits im Flug anzulegen. Letzteres ist sehr zu empfehlen!
  • Empfehlungen der EASA: Auch bei nichtgewerblichen Flügen empfiehlt die EASA Rettungswesten mit Licht für eine bessere Auffindbarkeit bei Nacht. Ansonsten gibt es keine spezifischen Anforderungen (es müssen also nicht die Westen sein, die man aus der gewerblichen Luftfahrt her kennt. Diese sind sogar explizit nicht zu empfehlen!). Erlaubt sind: 
    • Feststoffwesten
    • Manuell aufblasbare Rettungswesten
    • Automatikwesten mit CO2-Patrone (zu beachten: Automatikwesten können sich bei Wassereinbruch ins Flugzeug automatisch aufblasen, was eine Evakuierung behindern kann. Hier sollte man Westen kaufen, die eine manuell Auslösung ermöglichen).

Zusätzliche Vorschriften bei Entfernungen über 30 Minuten oder 50 NM

Entfernt sich das Flugzeug von einer geeigneten Notlandefläche weiter als 30 Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit oder mehr als 50 NM, gelten folgende Anforderungen:

  • Der Pilot-in-Command muss entscheiden, ob neben Rettungswesten weitere Ausrüstung erforderlich ist wie Rettungsinseln, Notsignalgeber wie Signalraketen oder Rauchtöpfe, PLB Notfallsender, Überlebensanzüge und Lebensrettungsausrüstung wie Wasservorräte oder Glukosetabletten
  • Bei der Entscheidung sind Faktoren wie Seegang, Luft- und Wassertemperatur, Distanz zum Ufer und Möglichkeiten der Seenotrettung zu berücksichtigen.

Tipps für den Notfall

Kontakt mit der Flugsicherung: Bei einer Notwasserung sollte die Flugsicherung per Funk informiert werden. Diese kann Schiffe in der Nähe lokalisieren und die Seenotrettung alarmieren.

Nach der Notwasserung:

  • Bleiben Sie beim Flugzeug, solange es noch schwimmt. Es ist einfacher, ein Flugzeug oder Trümmerteile zu finden als den Kopf einer Person im Wasser.

  • Rettungswesten sollten erst nach dem Verlassen der Kabine aufgeblasen werden, um die Bewegungsfreiheit in der Kabine nicht zu behindern.

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