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Modul 1 - Lizenzübersicht
Kapitel - 5

PPL(A) - Die Privat Pilot License

Zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2024
Wir geben eine Übersicht über die PPL (A) Lizenz (Privat Pilot Licence for Aeroplanes). Dies ist eine ICAO-konforme Lizenz und berechtigt zum nichtgewerblichen Fliegen von Flugzeugen verschiedener Klassen und Typen. Wir geben eine Übersicht über Bedeutung der Lizenz, die Anforderungen für den Start einer Ausbildung und deren Ablauf. Ausserdem geben wir Informationen welche Rechte man als Pilot erwirbt und wie man diese auch dauerhaft behält.

Grundlagen

Die PPL(A) Lizenz ist eine ICAO-konforme Lizenz und gilt damit weltweit im Rahmen der ICAO-Richtlinien.

Sie stellt für viele die Einstiegslizenz in die Fliegerei dar. Mit ihr darf privat geflogen werden, aber eben nicht gewerbsmäßig (mit der Ausnahme einer Tätigkeit als Fluglehrer).

Die Zulassung, Ausbildung und Lizenzierung von Privatpiloten gemäß der PPL-Lizenz erfolgt durch die EASA, unter Einhaltung der ICAO-Vorschriften.
Mit der PPL-Lizenz darf man daher alle Luftfahrzeuge der eingetragenen Klasse aller EASA-Mitgliedsstaaten führen, ohne gesonderte nationale Regelungen.
Im EASA-Ausland (also z.B. in den USA) kann man ebenfalls ohne weitere Genehmigungen Flugzeuge aus EASA-Mitgliedsstaaten fliegen.

Will man hingegen ein Flugzeug fliegen, das in einem anderen Land registriert ist, welches nicht Mitglied der EASA ist (aber der ICAO), so muss die PPL validiert oder umgeschrieben werden. Hierauf gehen wir in einem separaten Beitrag ein.

Anforderungen

Das Mindestalter für den Start der Ausbildung beträgt 16 Jahre und für die Ausstellung der Lizenz 17 Jahre. Es gibt medizinische Anforderungen, die erfüllt sein müssen (Stichwort Medical), sowie eine erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) und ein Auszug aus dem Verkehrsregister. Auf Details gehen wir in anderen Beiträgen ein.

Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung besteht aus einem Theorieteil und einem Praxisteil. Außerdem müssen ihm Rahmen der Ausbildung ein Nachweis der allgemeinen Sprachfähigkeit sowie eine Sprechfunkzeugnis (BZF II oder BZF I) erfolgreich absolviert werden (Siehe auch unser Beitrag «Schritt für Schritt zur Lizenz»). Die einzelnen Ausbildungsbestandteile müssen in einer zertifizierten Flugschule absolviert werden. Wie genau die Ausbildung abläuft, werden wir an anderer Stelle ausführlich beschreiben. Hier soll daher nur ein erster Überblick gegeben werden.

Theorie

Der Theorieteil umfasst folgende Module:

  • Luftrecht und ATC-Verfahren (z.B. Strukturierung der Lufträume, Sichtflugregeln oder auch rechtliche Grundlagen für Lizenzen und Ausbildungen)
  • Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (z.B. Flugzeugkunde, Instrumente)
  • Flugleistung und Flugplanung (z.B. Startvorbereitungen)
  • Menschliches Leistungsvermögen (z.B. psychische und physische Belastungen)
  • Meteorologie (z.B. Wetterentstehung, Flugwetterplanung)
  • Navigation (z.B. terrestrische Navigation)
  • Betriebliche Verfahren (z.B. Verhalten in Notfällen)
  • Grundlagen des Fliegens (z.B. Aerodynamik)
  • Kommunikation (z.B. Sprechfunkregeln).

Insgesamt sind hierfür 100 Stunden Theorieunterricht vorgesehen. Dieser kann auf verschiedene Arten erfolgen. Es muss nicht bedeuten, dass man 100 Stunden in einem Klassenraum sitzt. Die EASA definiert, welche Inhalte in der Ausbildung behandelt werden müssen, die didaktische Form der Lehre wird aber den Flugschulen überlassen.

Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine Theorieprüfung.

Die theoretische Ausbildung zum PPL (A) ist deckungsgleich mit der Theorie für die LAPL (A). Daher wird diese Theorie in beide Richtungen voll anerkannt.

Praxis

Der Praxisteil umfasst verschiedenste, genau geregelte und definierte Ausbildungsteile. Für den PPL (A) müssen im Rahmen der Ausbildung:

  • mindestens 45 Flugstunden absolviert werden
    • davon mindestens 25 Stunden Ausbildung mit einem Fluglehrer
    • sowie 10 Stunden Soloflug (unter Supervision des Fluglehrers)
      • davon mindestens 5 Stunden Solo-Überlandflug
      • mit einem Solo-Überlandflug von mindestens 270km mit Landungen an zwei anderen Flugplätzen.

Die praktische Ausbildung wird mit einem Prüfungsflug abgeschlossen.

Anerkennung von Erfahrungen

Für den Theorieteil

Bezüglich Anerkennung für den theoretischen Teil der Ausbildung gilt eine strenge Hierarchie (folgend ATPL, CPL, LAPL) wie nachfolgend beschrieben:

  • Hat ein Bewerber für eine Pilotenlizenz die theoretische Ausbildung zum ATPL, zum CPL oder auch zum LAPL erfolgreich absolviert und die zugehörige Prüfung bestanden, so wird dies vollständig der theoretischen Ausbildung zum PPL angerechnet. Dies gilt für die Ausbildung in der gleichen Flugzeug-Kategorie (in diesem Fall also für die Kategorie Flugzeug). Soll heißen: Es muss keine weitere theoretische Ausbildung für PPL-Lizenz erfolgen.

Will man einen PPL in einer anderen Flugzeugkategorie machen, als die Kategorie, in der man seine Lizenz erworben hat (hat man also beispielsweise einen PPL (H) für Helikopter und möchte einen PPL (A) für Flugzeuge erwerben), so wird die Theorie grundsätzlich anerkannt.
Allerdings muss in dem Fall je nach Flugzeug-Kategorie eine dedizierte erweiterte theoretische Schulung erfolgen. Dabei soll auf die Spezifika der neuen Kategorie eingegangen werden. Am Ende der Ausbildung muss ein theoretischer Test erfolgreich absolviert werden.

Für den Praxisteil

Für die praktische Ausbildung gelten folgende Möglichkeiten der Anerkennung von Vorerfahrung:

Je nach Vorerfahrung kann die Anzahl benötigter Stunden für eine PPL-Ausbildung reduziert werden. Als Erinnerung: Für den PPL (A) müssen im Rahmen der Ausbildung mindestens 45 Flugstunden absolviert werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können diese benötigten Stunden nun herabgesetzt werden.

Hat der Bewerber bereits eine LAPL (A) Lizenz so gilt:

  • Es müssen nur noch weitere 15 Stunden Flugausbildung erfolgen
    • Davon können maximal 5 Stunden anerkannt werden (wenn der LAPL-Inhaber z.B. bereits viel Flugerfahrung als LAPL PIC sammeln konnte. Letztendlich entscheidet die ATO über eine mögliche Anerkennung der 5 Stunden)
  • es müssen aber mindestens 10 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erfolgen
  • Darin enthalten müssen sein:
    • 4 Stunden Soloflug (unter Supervision)
    • inklusive mindestens 2 Stunden Solo-Überlandflug
    • mit einem Solo-Überlandflug von mindestens 270km mit Landung an zwei anderen Flugplätzen

Wurde sonstige praktische Flugerfahrung gesammelt, so gilt:

  • Hat ein PPL (A) Bewerber bereits Erfahrung als PIC und hat eine Lizenz für eine andere Luftfahrzeug-Kategorie (also z.B. für einen Helikopter), so können ggfs. Stunden auf die benötigten 45 Ausbildungsstunden angerechnet werden
  • Die ATO entscheidet, wieviele Stunden angerechnet werden, abhängig von der konkreten Flugerfahrung. Dabei gilt:
  • Es gelten keine Stunden als Ballonpilot
  • Außerdem können maximal 10% der Flugerfahrung als PIC und maximal 10 insgesamt Stunden auf die Flugausbildung anerkannt werden
  • Diese Anerkennung kann nur für die 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erfolgen, nicht jedoch für die benötigten Solo-Flugstunden.

Will man die PPL-Lizenz auf andere Klassen oder Typen von Flugzeugen ausweiten, so bedarf es eines Class oder Type-Ratings. Hierauf gehen wir in anderen Beiträgen ein

Rechte als Pilot

Die PPL-Lizenz bildet grundsätzlich die Erlaubnis zu fliegen.
Allerdings bedarf es zusätzlich eines Class- oder Type-Rating, in dem festgelegt ist, welche Klasse oder welchen Typ von Flugzeug geflogen werden darf.

Für Flugzeuge gibt es grundsätzliche die Klassen:

  • Einmotoriges Landflugzeug (SEP land)
  • Mehrmotorige Landflugzeuge (MEP land)
  • Einmotorige Wasserflugzeuge (SEP sea) und
  • Mehrmotorige Wasserflugzeuge (MEP sea)
  • sowie die spezielle Klasse der Reisemotorsegler (TMG)

In den allermeisten Fällen dürfte die PPL Ausbildung auf einem einmotorigen Landflugzeug (SEP) erfolgen.

Mit Abschluss der Ausbildung ist man dann berechtigt, eben solche Maschinen zu fliegen.
Als PPL-Pilot darf man auf entsprechenden Flugzeugen als PIC tätig sein, allerdings ohne Bezahlung.

Ausnahmen dazu sind eine Arbeit als Fluglehrer oder Ausbilder, die vergütet werden darf.

Flüge mit Passagieren an Bord dürfen immer nur dann durchgeführt werden, wenn der Pilot in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts und Landungen in einem Flugzeug derselben Art durchgeführt hat (oder in einem entsprechenden Simulator). Passagiere dürfen bei Nachtflügen nur mitgenommen werden, wenn der Pilot in den letzten 90 Tagen mindestens 1 Start und Landung in der Nacht absolviert hat (auch hier ist der Flug in einem Simulator möglich).

Verlängerung und Erweiterungen

Die PPL-Lizenz an sich ist lebenslang gültig.

Allerdings müssen das Class bzw. Type Rating jeweils verlängert werden.

Für das gängige initiale Class Rating SEP (Single Engine Piston) gilt:
Die Verlängerung muss innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Ratings erfolgen.

Es gibt zwei Arten wie die Verlängerung durchgeführt werden kann.

  • Eine Option ist die Durchführung eines Proficiency Checks durch einen zugelassenen Prüfer
  • Eine weitere Option – und das ist sicher das gängige Verfahren – ist wie folgt: Hat der Pilot in den 12 Monaten vor Ablauf des Ratings 12 Flugstunden vorzuweisen, davon 6 als PIC, sowie 12 Starts und Landungen, dann kann die Verlängerung auf vereinfachtem Wege stattfinden: Durch ein Refresher Trainingsflug von 1 Stunde mit einem Fluglehrer (FI) oder Class Rating Instructor (CRI).

Die Privatpilotenlizenzen können um zahlreiche Berechtigungen erweitert werden:

  • Nachtflugberechtigung für die Durchführung von Flügen bei Nacht
  • Kunstflugberechtigung für Kunstflüge
  • Lehrberechtigungen für die Arbeit als Fluglehrer
  • Instrumentenflugberechtigung – IR, CB-IR oder BIR – Berechtigt zum Flug nach Instrumenten
  • Bergflugberechtigung zur Durchführung von Flügen in besonderen Gebieten wie Bergen oder Gletschern
  • Schleppberechtigung zum Schleppen von Bannern oder Segelflugzeugen
  • Testflugberechtigung zur Arbeit als Testpilot

Außerdem kann die PPL-Lizenz um Berechtigungen für weitere Klassen von Flugzeugen erweitert werden.

Standardmäßig erhält man nach der erfolgreichen Ausbildung die Berechtigung für die Klasse SEP (Singe Engine Piston, also einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk).

Als Erweiterung können Berechtigungen für andere Arten von Flugzeugtypen erworben werden, wie z.B. TMG (Touring Motor Glider) oder MEP (Multi Engine Piston, also mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk).

Auf die möglichen Erweiterungen gehen wir in einem separaten Beitrag ein.

Zusammenfassung

Die PPL (A)-Lizenz berechtigt zum Fliegen von Flugzeugen verschiedenster Klassen.

Zusätzlich zur Lizenz muss daher immer mindestens ein Class-Rating – bei komplexen Flugzeugen zusätzlich ein Type Rating – erlangt werden, was dann zum Fliegen eines Flugzeugs eben dieser Klasse berechtigt.

Die Lizenz an sich ist lebenslang gültig, man muss jedoch entsprechende Class- oder Type Ratings regelmäßig verlängern.

Die PPL-Lizenz ist ICAO-konform und damit weltweit gültig. Sie ist ein häufiger Start in das Flieger-Leben und kann um zahlreiche Berechtigungen erweitert werden. Auch kann sie die Basis für eine darauf aufbauende Berufspilotenlizenz sein.


Quellverweise:
EASA FCL

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