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NFL 2024-1-3194 – Temporäre Funkkommunikations- und Transponderpflichtzone (RMZ/TMZ) für die Ukraine-Konferenz am 6. September 2024

Zuletzt aktualisiert am 25. August 2024
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat eine temporäre Funkkommunikations- und Transponderpflichtzone (Radio and Transponder Mandatory Zone – RMZ/TMZ) anlässlich einer wichtigen Ukraine-Konferenz eingerichtet, die am 6. September 2024 stattfinden wird. Diese Maßnahme wurde ergriffen, um die Sicherheit der Teilnehmer und den reibungslosen Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.

Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit der RMZ/TMZ Ramstein

Die RMZ/TMZ Ramstein erstreckt sich über ein Gebiet, das durch einen Kreis mit einem Radius von 20 nautischen Meilen um den Punkt 49°26’05“ N, 007°35’08“ O definiert wird. Die Begrenzung verläuft entlang dieses Kreises und der deutsch-französischen Grenze und schließt einen großen Teil des Fluginformationsgebietes Langen ein. Vertikal reicht diese Zone vom Boden (GND) bis zur Flugfläche 100 (FL100), was etwa 10.000 Fuß über dem Meeresspiegel entspricht.

Diese Flugregelung tritt am 6. September 2024 von 06:00 Uhr UTC bis 18:00 Uhr UTC in Kraft. Sollten abweichende Aktivierungszeiten erforderlich sein, werden diese durch die Polizei Rheinland-Pfalz bekanntgegeben und durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) über NOTAM veröffentlicht. Piloten können den aktuellen Status der Zone jederzeit über die Frequenz 123,525 MHz (Fluginformationsdienst Langen) erfragen.

Ausnahmen und besondere Regelungen

Von der RMZ/TMZ Ramstein ausgenommen sind bestimmte Lufträume und Flüge:

  • Ausgenommene Lufträume: Die Kontrollzone (Luftraum D) des Flughafens Saarbrücken (EDDR), die Radio Mandatory Zone (RMZ) Zweibrücken (EDRZ) und das Flugbeschränkungsgebiet „ED-R Ramstein“ sind von der Pflichtzone ausgenommen.
  • Ausgenommene Flüge: Flüge der Bundeswehr und der alliierten Streitkräfte, Flüge der Polizeien sowie Rettungs- und Katastrophenschutzeinsätze, Ambulanzflüge sowie der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) bis zu einer Höhe von 120 Metern über Grund.

Für alle anderen Luftfahrzeuge, die nach Sichtflugregeln (VFR) in dieser Zone operieren, gilt die Verpflichtung, auf der Frequenz 135,600 MHz mit dem Rufzeichen „Police Info“ zu funken und den Transpondercode A3777 unaufgefordert abzustrahlen. In der RMZ Zweibrücken ist stattdessen die Frequenz 123,830 MHz zu nutzen.

Melde- und Kommunikationspflichten

Vor dem Einflug in die RMZ/TMZ ist eine Erstmeldung erforderlich. Diese muss folgende Informationen enthalten:

  • Kennung der gerufenen Bodenstation,
  • Rufzeichen und Typ des Luftfahrzeugs,
  • Standort, Flughöhe und Flugabsichten.

Während des gesamten Fluges innerhalb der RMZ/TMZ ist eine dauerhafte Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten. Auch beim Ausflug aus der Zone muss eine Meldung erfolgen. Sollte es zu keiner Antwort von der Bodenstation kommen, darf der Flug dennoch mit aufrechterhaltener Hörbereitschaft fortgesetzt werden. Es ist zu beachten, dass die Sprechfunkmeldungen auch dann abzugeben sind, wenn keine Antwort von der Bodenstation erfolgt.

In besonderen Fällen kann die Polizei Rheinland-Pfalz zusätzliche Ausnahmen von der Transponderpflicht zulassen. Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) sind von den Regelungen der RMZ/TMZ nicht betroffen.


Quellverweise:
NFL (der Link erfordert ein Abo bei Eisenschmidt)

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