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Neue Entwicklungen in der Europäischen Luftfahrt: Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2076

Zuletzt aktualisiert am 23. September 2024
Die europäische Verordnung zur Lizenzierung und Ausbildung von Luftfahrern, (EU) 1178/2011, wurde am 24. Juli 2024 durch die Verordnung (EU) 2024/2076 angepasst. Diese Änderungen bringen zahlreiche Neuerungen für Flugschulen, Piloten und Ausbildungsorganisationen (ATOs und DTOs) mit sich. Der vorliegende Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Änderungen, die nun von der Luftfahrtgemeinschaft umgesetzt werden müssen.

Hintergrund der Verordnung (EU) 2024/2076

Die Verordnung (EU) 1178/2011 bildet seit ihrer Einführung einen zentralen Rechtsrahmen für die Lizenzierung von Luftfahrern innerhalb der Europäischen Union. Sie regelt die Ausbildung und die Befähigungsnachweise von Piloten und sorgt für einheitliche Standards in den Mitgliedstaaten. Durch die jüngste Anpassung, die mit der Verordnung (EU) 2024/2076 in Kraft trat, sollen technologische Fortschritte berücksichtigt und Prozesse modernisiert werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Integration von neuen Antriebstechnologien, wie elektrischen und hybriden Antriebssystemen, sowie der Flexibilisierung von Ausbildungsvorschriften.

Wichtige Änderungen im Überblick

  1. SEP-Flugzeug – Einmotorige Flugzeuge mit neuen Antriebsarten
    Eine der signifikantesten Änderungen betrifft die Definition des SEP (Single Engine Piston) Flugzeugs. Gemäß Artikel 2 Nr. 8c umfasst diese Kategorie nun auch Flugzeuge mit elektrischen oder hybriden Antrieben. Diese Modernisierung trägt den jüngsten Entwicklungen in der Luftfahrttechnologie Rechnung und schafft die Grundlage für die Integration von umweltfreundlicheren Antrieben in die allgemeine Luftfahrt. Piloten und Flugschulen müssen sicherstellen, dass entsprechende Ausbildungsprogramme für diese neuen Flugzeugtypen zur Verfügung stehen.
  2. Unbefristete Bergflugberechtigung
    Mit Artikel 4h wird für alle Inhaber einer Bergflugberechtigung eine unbefristete Gültigkeit eingeführt. Piloten müssen sich eine neue Lizenz ausstellen lassen, die diese Änderung widerspiegelt. Dies erleichtert die Anforderungen für Piloten, die in alpinen Regionen operieren, indem unnötige Lizenzverlängerungen wegfallen.
  3. Anpassungen für Flugschüler und Soloflüge
    Gemäß FCL.020 dürfen Flugschüler nur allein fliegen, wenn sie eine entsprechende Genehmigung haben und von einem Fluglehrer beaufsichtigt werden. Diese Regelung bringt eine präzisere Handhabung der Ausbildungsüberwachung mit sich, um die Sicherheit während der Ausbildung zu gewährleisten. Dies verdeutlicht den steigenden Fokus auf den Schutz und die Sicherheitsstandards in der Anfangsphase der Pilotenausbildung.
  4. Anrechnung von Flugerfahrungen auf aerodynamischen Luftsportgeräten
    Frühe Flugerfahrungen auf Luftsportgeräten, die unter Anhang I der Verordnung 2018/1139 fallen, können gemäß FCL.110.A c) Nr. 2 nun für den Erwerb einer Pilotenlizenz angerechnet werden. Dies ist eine bedeutende Erleichterung für Piloten, die ihre Ausbildung auf solchen Geräten beginnen und später auf motorisierte Flugzeuge umsteigen möchten.
  5. Unterschiedsschulungen für Piloten
    Piloten, die auf ein SEP-Flugzeug mit einem anderen Motortyp wechseln, müssen gemäß FCL.135.A (LAPL-Inhaber) und FCL.710 a) (PPL, CPL und ATPL-Inhaber) eine Unterschiedsschulung durchlaufen. Diese Schulung umfasst theoretische Unterrichtseinheiten zu Luftfahrzeugkunde, betrieblichen Abläufen und Flugleistung sowie praktische Flugunterweisungen. Alle absolvierten Schulungen müssen im Flugbuch des Piloten dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kompetenzen den regulatorischen Anforderungen entsprechen.
  6. Auffrischungsschulungen und Befähigungsüberprüfungen
    Piloten, die länger als zwei Jahre auf einem bestimmten Motortyp nicht geflogen sind, müssen gemäß FCL.140.A und FCL.740.A eine Auffrischungsschulung, Befähigungsüberprüfung oder eine Unterschiedsschulung absolvieren. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die kontinuierliche Kompetenz und Sicherheit von Piloten zu gewährleisten, indem sie ihre Fähigkeiten auf den neuesten Stand bringen.
  7. Integrierte Nachtflugberechtigung (NFQ)
    Eine bedeutende Neuerung betrifft die Nachtflugberechtigung (NFQ). Diese kann nun in die reguläre Ausbildung für die Privatpilotenlizenz (PPL) integriert werden. Damit entfällt die bisherige Regelung, wonach 45 Stunden PPL plus 5 zusätzliche Stunden für den Nachtflug notwendig waren. Künftig können die 5 Stunden Nachtflug innerhalb der regulären 45 Stunden Ausbildungszeit absolviert werden, was die Ausbildung für neue Piloten effizienter gestaltet.
  8. Vereinfachte Anforderungen für Piloten mit bestehenden Lizenzen
    Sowohl für Inhaber eines LAPL (Leichtluftfahrzeugpilotenschein) als auch für Inhaber eines PPL (Privatpilotenlizenz) wurden die Anforderungen für den Erwerb zusätzlicher Lizenzen oder Berechtigungen neu gefasst. Beispielsweise können PPL(A)-Anwärter, die bereits ein LAPL(A) besitzen, die Ausbildung auf einem Touring Motor Glider (TMG) absolvieren, sofern das Luftfahrzeug entsprechend ausgestattet ist.
  9. Voraussetzungen für Lehrberechtigte und Fluglehrer
    Auch für Fluglehrer und Antragsteller für ein FI-Zeugnis (Fluglehrerzeugnis) gibt es Neuerungen. Gemäß FCL.930.FI a) müssen Antragsteller vor Beginn ihres Lehrgangs eine besondere Vorab-Flugbeurteilung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) absolvieren. Diese Änderung soll sicherstellen, dass zukünftige Fluglehrer über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, bevor sie in die Lehrtätigkeit einsteigen.

Auswirkungen auf Flugschulen und Piloten

Die Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2076 erfordern von Flugschulen und Ausbildungsorganisationen, ihre Handbücher und Ausbildungskonzepte anzupassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Besonders wichtig ist die Integration der Schulungen für die neuen Antriebstechnologien und die Anpassung der Ausbildungsprogramme für Nachtflugberechtigungen und Unterschiedsschulungen.

Für Piloten bedeutet dies, dass sie sich mit den neuen Regelungen vertraut machen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Lizenzen und Berechtigungen den aktuellen Vorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere für Piloten, die über längere Zeit keine Flugerfahrung mit bestimmten Motortypen oder Flugzeugklassen gesammelt haben.

Fazit: Fortschrittliche Anpassungen für eine moderne Luftfahrt

Die Verordnung (EU) 2024/2076 markiert einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und Flexibilisierung der europäischen Luftfahrt. Die Einführung von Regelungen für elektrische und hybride Antriebssysteme sowie die Vereinfachung und Integration von Ausbildungsschritten tragen dazu bei, die Luftfahrt effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten. Flugschulen und Piloten müssen nun sicherstellen, dass sie diese neuen Anforderungen in ihre Betriebsabläufe integrieren, um den zukünftigen Herausforderungen der Luftfahrtbranche gerecht zu werden.


Quellverweise:
DAEC

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