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Pilot-Hub Academy
Modul 1 - Lizenzübersicht
Kapitel - 4

LAPL(A) - Die Light Aircraft Pilot License

Zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2024
Wir geben eine Übersicht über die LAPL (A) Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence for Aeroplanes). Dies ist eine EASA-konforme (aber keine ICAO-konforme) Lizenz und berechtigt zum nichtgewerblichen Fliegen von Leichtflugzeugen. Wir geben eine Übersicht über Bedeutung der Lizenz, die Anforderungen für den Start einer Ausbildung und deren Ablauf. Ausserdem geben wir Informationen welche Rechte man als Pilot erwirbt und wie man diese auch dauerhaft behält.

Grundlagen

Die LAPL (A) Lizenz ist vom Grundsatz her sehr ähnlich zu der Privat Pilot License (PPL) auf die wir in einem anderen Beitrag eingehen.

Im Unterschied zur PPL hat die LAPL-Lizenz geringere Anforderungen bzgl. der medizinischen Tauglichkeit (es muss ein Medical einer «geringeren» Anforderungsklasse als beim PPL erlangt werden) und die Ausbildung ist etwas kürzer.

Im Gegenzug für diesen einfacheren Erwerb, ist die Lizenz allerdings nur im EASA-Raum gültig und wird außerhalb dieses Raums nicht anerkannt.

Auch ist die LAPL-Lizenz beschränkt auf das Fliegen einmotoriger Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (Single Engine Piston SEP) oder Reisemotorsegler (TMG) deren maximales Abfluggewicht 2 Tonnen nicht überschreiten darf.
Typische Flugzeuge dieser Kategorie sind Cessna 152, Cessna 172, Aquila A210, Piper PA-28, Cirrus SR20 und weitere.
Mit der LAPL-Lizenz dürfen auf solchen Leichtflugzeugen – nachdem 10 Stunden als PIC nach Erhalt der Lizenz erflogen wurden – maximal drei Passagiere mitgenommen werden.

Auch ist die Lizenz rein auf Sichtflug beschränkt und man kann keine Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating IR) erwerben.

Anforderungen

Das Mindestalter für den Start der Ausbildung beträgt 16 Jahre und für die Ausstellung der Lizenz 17 Jahre. Es gibt medizinische Anforderungen, die erfüllt sein müssen (Stichwort Medical), sowie eine erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) und ein Auszug aus dem Verkehrsregister. Auf Details gehen wir in anderen Beiträgen ein.

Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung besteht aus einem Theorieteil und einem Praxisteil. Außerdem müssen ihm Rahmen der Ausbildung ein Nachweis der allgemeinen Sprachfähigkeit sowie eine Sprechfunkzeugnis (BZF II oder BZF I) erfolgreich absolviert werden (Siehe auch unser Beitrag «Schritt für Schritt zur Lizenz»). Die einzelnen Ausbildungsbestandteile müssen in einer zertifizierten Flugschule absolviert werden. Wie genau die Ausbildung abläuft, werden wir an anderer Stelle ausführlich beschreiben. Hier soll daher nur ein erster Überblick gegeben werden.

Theorie

Der Theorieteil umfasst folgende Module:

  • Luftrecht und ATC-Verfahren (z.B. Strukturierung der Lufträume, Sichtflugregeln oder auch rechtliche Grundlagen für Lizenzen und Ausbildungen)
  • Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (z.B. Flugzeugkunde, Instrumente)
  • Flugleistung und Flugplanung (z.B. Startvorbereitungen)
  • Menschliches Leistungsvermögen (z.B. psychische und physische Belastungen)
  • Meteorologie (z.B. Wetterentstehung, Flugwetterplanung)
  • Navigation (z.B. terrestrische Navigation)
  • Betriebliche Verfahren (z.B. Verhalten in Notfällen)
  • Grundlagen des Fliegens (z.B. Aerodynamik)
  • Kommunikation (z.B. Sprechfunkregeln).

Insgesamt sind hierfür 100 Stunden Theorieunterricht vorgesehen. Dieser kann auf verschiedene Arten erfolgen. Es muss nicht bedeuten, dass man 100 Stunden in einem Klassenraum sitzt. Die EASA definiert, welche Inhalte in der Ausbildung behandelt werden müssen, die didaktische Form der Lehre wird aber den Flugschulen überlassen.

Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine Theorieprüfung.

Die theoretische Ausbildung zum LAPL (A) ist deckungsgleich mit der Theorie für die PPL (A) Lizenz. Daher wird diese Theorie vollständig anerkannt, falls man sich später entscheidet, die Lizenz auf eine PPL (A) Lizenz zu erweitern.

Praxis

Die praktische Flugausbildung muss:

  • aus mindestens 30 Flugstunden bestehen
    • davon mindestens 15 Stunden Flugausbildung mit dem Fluglehrer
    • sowie 6 Stunden Soloflug (unter Supervision des Fluglehrers)
      • davon mindestens 3 Stunden Solo-Überlandflug
      • mit einem Solo-Überlandflug von mindestens 150km mit Landung an einem anderen Flugplatz.

Im Rahmen der Ausbildung werden alle Elemente eines Flugs trainiert, die dann am Ende in einem Prüfungsflug getestet werden. Der Prüfungsflug schließt die Ausbildung ab.

Anerkennung von Erfahrungen

Für den Theorieteil

Bezüglich Anerkennung für den theoretischen Teil der Ausbildung gilt eine strenge Hierarchie (folgend ATPL, CPL, PPL, LAPL) wie nachfolgend beschrieben:

  • Hat ein Bewerber für eine Pilotenlizenz die theoretische Ausbildung zum ATPL, zum CPL oder auch zum PPL erfolgreich absolviert und die zugehörige Prüfung bestanden, so wird dies vollständig der theoretischen Ausbildung zum LAPL angerechnet. Dies gilt für die Ausbildung in der gleichen Flugzeug-Kategorie (in diesem Fall also für die Kategorie Flugzeug). Soll heißen: Es muss keine weitere theoretische Ausbildung für LAPL-Lizenz erfolgen.

Will man einen LAPL in einer anderen Flugzeugkategorie machen, als die Kategorie, in der man seine Lizenz erworben hat (hat man also beispielsweise einen LAPL (H) für Helikopter und möchte einen LAPL (A) für Flugzeuge erwerben), so wird die Theorie grundsätzlich anerkannt.
Allerdings muss in dem Fall je nach Flugzeug-Kategorie eine dedizierte erweiterte theoretische Schulung erfolgen. Dabei soll auf die Spezifika der neuen Kategorie eingegangen werden. Am Ende der Ausbildung muss ein theoretischer Test erfolgreich absolviert werden.

Spezifisch für LAPL (S) Piloten mit TMG-Erweiterung gilt lediglich, dass der Bewerber ein «adäquates Niveau theoretischen Wissens» über SEP Maschinen nachweisen muss, ansonsten wird die LAPL (S) Theorieausbildung vollständig anerkannt.

Für den Praxisteil

Für die praktische Ausbildung gelten folgende Möglichkeiten der Anerkennung von Vorerfahrung:

  • Hat ein LAPL (A) Bewerber bereits Erfahrung als PIC, so können diese Stunden auf die benötigten 30 Flugstunden angerechnet werden. Die ATO entscheidet, wie viele Stunden angerechnet werden, abhängig von der konkreten Flugerfahrung. Dabei gilt: Es dürfen maximal 50% der für den LAPL benötigten 30 Stunden Flugausbildung anerkannt werden und die Anerkennung kann nur für die 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erfolgen, nicht jedoch für die benötigten Solo-Flugstunden

Hat man eine bestehende LAPL-Lizenz und will diese auf eine andere Klasse von Flugzeugen ausweiten (z.B. SEP (land) auf SEP (sea) also Wasserflugzeuge), so gilt folgendes:

  • Es müssen mindestens 3 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in einem Flugzeug der «neuen» Klasse erfolgen, inklusive 10 gemeinsamer Starts und Landungen, sowie 10 Solo-Starts und Landungen unter Supervision des Fluglehrers
  • Im Anschluss an die Ausbildung muss ein Prüfungsflug mit einem Prüfer erfolgreich absolviert werden, in dem auf die Spezifika der neuen Kategorie eingegangen werden soll. Außerdem soll der Prüfer auch theoretische Kenntnisse in den Bereichen Operational Procedures, Flight Performance and Planning, sowie Aircraft General Knowledge überprüfen.

Will man die LAPL-Rechte nicht auf eine andere Klasse von Flugzeugen erweitern, sondern lediglich auf einen anderen Flugzeugtyp innerhalb der gleichen Klasse, so gibt es geringere Anforderungen.
Hierfür bedarf es einer Differenzschulung («Difference and Familiarisation Training»). Inhalte werden von der ATO festgelegt. Es erfolgt keine Prüfung, sondern lediglich ein Training mit anschließendem Eintrag der erfolgten Schulung in das Flugbuch des Piloten durch den Fluglehrer.

Rechte als Pilot

Wie bereits oben angesprochen, hat die LAPL-Lizenz gegenüber der PPL-Lizenz einige Einschränkungen.

Mit einer LAPL-Lizenz darf man einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP) fliegen, die eine MTOM von < 2 Tonnen haben und man darf maximal 3 Passagiere mitnehmen.

Bevor man Passagiere mitnehmen darf, muss man nach Erhalt der Lizenz 10 Flugstunden als PIC absolvieren.
Flüge mit Passagieren an Bord dürfen immer nur dann durchgeführt werden, wenn der Pilot in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts und Landungen in einem Flugzeug derselben Art durchgeführt hat (oder in einem entsprechenden Simulator). Passagiere dürfen bei Nachtflügen nur mitgenommen werden, wenn der Pilot in den letzten 90 Tagen mindestens 1 Start und Landung in der Nacht absolviert hat (hier ist auch der Flug in einem Simulator möglich).

Verlängerung und Erweiterungen

Die LAPL-Lizenz ist lebenslang gültig.

Im Unterschied zur PPL-Lizenz oder auch zu den Berufspilotenlizenzen, braucht es für den Flug kein weiteres Rating. Dies ist darin begründet, dass mit einer LAPL-Lizenz die Rechte als Pilot grundsätzlich auf SEP-Maschinen mit maximal 2 Tonnen Abfluggewicht beschränkt sind.

Auch wenn die Lizenz an sich also kein Ablaufdatum hat, gilt jedoch trotzdem: Um als PIC aktiv zu sein, bedarf es folgender Vorgaben zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Rechte:

  • Innerhalb der letzten 24 Monate müssen 12 Flugstunden als PIC absolviert worden sein, sowie 12 Start und Landungen
  • Außerdem muss ein Refresher-Training von einer Stunde mit einem Fluglehrer absolviert werden

Erfüllt man diese Anforderungen nicht, so muss zur «Reaktivierung» der Rechte entweder ein Prüfungsflug erfolgen, oder die fehlenden Flugstunden oder fehlende Starts- und Landungen, müssen unter Aufsicht eines Fluglehrers nachgeholt werden.

Vergleicht man die Ausbildung zum LAPL mit der zum PPL, so ist der Unterschied überschaubar. In der Theorie gibt es gar keinen Unterschied. Diese muss also – will man nach erfolgter LAPL-Ausbildung zum PPL «upgraden», nicht wiederholt werden.
Der Unterschied in der praktischen Flugausbildung sind im Wesentlichen 15 Flugstunden, da beim LAPL einige Bereiche – insb. die Funknavigation – in der Ausbildung nicht oder nur rudimentär geschult werden.

Daher kann ein LAPL-Pilot auf vereinfachtem Weg eine PPL-Lizenz erlangen: Hierfür bedarf es mindestens 15 weiterer Flugstunden Ausbildung, davon 4 Stunden Soloflugzeit und 2 Stunden Solo-Überlandflug von mindestens 270 km mit Landung an zwei anderen Flugplätzen).

Um die PPL-Lizenz zu erhalten, muss wiederum ein praktischer Prüfungsflug erfolgreich absolviert werden.

Als LAPL-Pilot kann man nicht die gleichen Zusatzberechtigungen erwerben wie ein PPL-Pilot. Immerhin können aber Kunstflugberechtigung, Nachflugberechtigung und Berechtigung zum Flugzeugschleppstart von Segelfliegern als Erweiterungen erworben werden. Auch kann eine Klassenberechtigung für TMGs erlangt werden. Die LAPL-Lizenz ermöglich per se auch keine darauf aufbauende Berufspilotenlizenz. Natürlich kann letztere neu erworben werden, wobei aber im Unterschied zum PPL, keinerlei LAPL-Erfahrung für die Berufspilotenlizenz anerkannt wird.

Zusammenfassung

Die LAPL (A)-Lizenz berechtigt zum Fliegen von einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk (Single Engine Piston SEP) oder Reisemotorsegler (TMG) deren maximales Abfluggewicht 2 Tonnen nicht überschreiten darf.

Die Lizenz ist EASA-konform aber nicht ICAO-konform und berechtigt daher zum Fliegen innerhalb des EASA-Raums aber nicht weltweit.

Die Ausbildung hat geringere Anforderungen als die PPL-Ausbildung und kann in kürzerer Zeit absolviert werden. Allerdings hat die LAPL-Lizenz dafür einige Einschränkungen bzgl. des Flugzeugtyps, der Anzahl Passagiere und auch bzgl. Möglicher Erweiterungen (Ratings).

Die Lizenz ist lebenslang gültig, man muss jedoch entsprechende Flugerfahrung vorweisen können, damit die Rechte als Pilot dauerhaft ausgeübt werden darf.


Quellverweise:
EASA FCL

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